Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit nicht nach Maßgabe des § 160
Abs. 3 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nrn. 1 – 3 GWB genannten
Fristen gerügt worden sind. Rügen sind an folgende Adresse zu richten:
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referat 3.3 Einkauf
Sanderring 2
97070 Würzburg
Die Universität Würzburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rüge abgeholfen wird.
Wird einer Rüge nicht abgeholfen, so ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig,
soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Universität Würzburg, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich bei
der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Sofortige Beschwerde (§ 171 GWB)
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Abs. 1 GWB). Die
sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht
innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat (§ 167 Abs. 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist
binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 167 Abs. 2 GWB
mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde
ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Für die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht München
– Vergabesenat zuständig, der darüber entscheidet.
Auf die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.