Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen der neuen UBK an die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder der vom AG benannte Systemhändler.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-03-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-02-17.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen neue UBK
21TEA50588
Produkte/Dienstleistungen: Hemden📦
Kurze Beschreibung:
“Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen der neuen UBK an die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen...”
Kurze Beschreibung
Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen der neuen UBK an die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder der vom AG benannte Systemhändler.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 4 060 000 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Hemden📦
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen für die Deutsche Bahn AG.
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 60 %
Preis (Gewichtung): 40 %
Dauer
Datum des Beginns: 2021-08-01 📅
Datum des Endes: 2024-07-31 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Informationen zur elektronischen Auktion
Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2021-03-22
12:00 📅
Voraussichtliches Datum der Versendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2021-04-12 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Englisch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2021-10-01 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2021/S 036-091018 (2021-02-17)
Ergänzende Angaben (2021-02-18)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2021/S 036-091018
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: I.3)
Ort des zu ändernden Textes: Kommunikation
Alter Wert
Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
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Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
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Quelle: OJS 2021/S 037-093604 (2021-02-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-09-20) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Deutsche Bahn AG Konzernleitung (Bukr 10)
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen der neuen UBK an die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen...”
Kurze Beschreibung
Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen der neuen UBK an die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder der vom AG benannte Systemhändler
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Beschreibung der Beschaffung: Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen für die Deutsche Bahn AG
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 036-091018
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Herstellung und Lieferung von Hemden und Blusen neue UBK
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-08-17 📅
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2021/S 186-484968 (2021-09-20)