Unter der in Abschnitt I. 3. angegebenen Internetadresse sind nicht nur die Vergabeunterlagen abrufbar, sondern es werden auch Antworten auf Fragen von Interessenten sowie gegebenenfalls aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Ver-fahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen daher eigenverantwortlich sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere rechtzeitig vor Abgabe des Teilnahmeantrags und Ablauf der Abgabefrist für den Teilnahmeantrag prüfen, ob auf der Vergabeplattform Antworten zu Interessentenfragen und/oder zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für den Teilnahmeantrag zu beachten sind. Es ist ausschließlich die elektronische Abgabe des Teilnahmeantrages mindestens in Textform (§ 126 b BGB) über die unter Ab-schnitt I. 3. genannte Vergabeplattform zugelassen. Andere Abgaben des Teilnahmeantrages oder andere Übermittlungsarten der Teilnahmeanträge wie etwa per Post, per Telefax oder per Mail sind ausgeschlossen. In diesem Fall müsste der Teilnahmeantrag schon mangels Formwahrung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV zwingend ausgeschlossen werden, ohne dass eine Nachforderungsmöglichkeit besteht.