Beschreibung der Beschaffung
Es sollen Konzessionen vergeben werden, die der jeweiligen Konzessionärin das Recht und die Pflicht zum verpflichtenden diskriminierungsfreien Betrieb des wasserseitigen Umschlags über die zu dem jeweiligen LIEGEPLATZ gehörende Terminalfläche vermitteln. Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Betriebspflicht wird vertraglich u.a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen oder Vertragsgestaltungen abgeschlossen, durch die ein späterer Betrieb oder "landbanking" ermöglicht werden würde.
Bestandteil der jeweiligen TERMINALKONZESSION wird das Recht und die Pflicht sein, die für den Betrieb des Terminalbereichs erforderliche Suprastruktur (z. B. Oberflächenbefestigung, Kranschienen [nur LIEGEPLATZ 5 und 6, bei LIEGEPLATZ 7 nicht mögl.], Kräne, Leitungen, Gebäude) herzustellen.
Die von den TERMINALKONZESSIONEN betroffenen Flächen verbleiben im Eigentum von Niedersachsen Ports und werden im Rahmen der Konzessionsverträge als Miet-/Gestattungsflächen zur Verfügung gestellt.
Im Seehafen Cuxhaven sind bereits mehrere Unternehmen angesiedelt, für deren weitere Entwicklung die zusätzlichen Umschlagkapazitäten sehr wichtig sein werden. Es wird klargestellt, dass die diskriminierungsfreie Durchführung der Umschlagtätigkeiten für die Öffentlichkeit und insbesondere auch dieser angesiedelten Unternehmen zu den Hauptleistungspflichten der jeweiligen Konzessionärin zählen. Hieraus ergeben sich jedoch keine garantierten Umschlagmengen für die jeweilige Konzessionärin, lediglich Geschäftsmöglichkeiten. Weitere Informationen werden im Rahmen der Verhandlungen mitgeteilt.
Die Kosten der Baumaßnahmen für die Herstellung der LIEGEPLÄTZE müssen (losweise) durch die (jeweilige) Konzessionärin zu 100 % im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) für den gem. Vergabe ermittelten Bauauftragswert finanziert werden. Weitere Zahlungen zur Finanzierung etwaiger berechtigte Nachträge, die im Rahmen des Bauvorhabens anfallen, sind ebenfalls von der jeweiligen Konzessionärin auf erstes Anfordern von Niedersachsen Ports zu tätigen.
Diese Zahlungen sollen als Abschlagszahlung auf das Konzessionsentgelt qualifiziert werden. Mit diesem Konzessionsentgelt sollen sowohl das Flächenentgelt als auch das Kajegeld (vgl. § 3 des Hafentarif Cuxhaven, gültig ab dem 01.01.2021; abrufbar unter:
https://www.nports.de/media/Haefen/Cuxhaven/NPorts_Hafentarif_Cuxhaven_2021.pdf) abgegolten sein. Die konkrete, möglichst steueroptimierende Gestaltung der Anrechnungsmodalitäten bleibt jedoch den Verhandlungen überlassen.
Die jeweilige Konzessionärin kann im Außenverhältnis zu ihren Kunden die angemessenen, marktüblichen, diskriminierungsfreien und transparenten Entgelte frei gestalten.
Die LIEGEPLÄTZE dürfen nicht ausschließlich für Containerumschlag genutzt werden. Staubende Güter sind so einzuhausen, dass keine Staubentwicklung nach außen dringt.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die konkreten Rechte und Pflichten, unter denen die TERMINALKONZESSIONEN gewährt werden, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen. Die wesentlichen technischen Aspekte zu dem LIEGEPLATZ 5 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 396 Meter
- Flächengröße: Ca. 10,9 ha
- Wassertiefe: bis zu -17,00 m NN
- Kai-Höhe: 6,25 m NN
- Kranschiene: möglich
- RoRo-Rampe: nicht möglich
- Quarterrampe: nicht möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: keine