Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Scientology Schutzerklärung
1. Erklärung zum Vergabeverfahren
Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.
2.Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung
Der Bewerber/Bieter versichert,
2.1.dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L.Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt;
2.2.dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
2.3.Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
2.4.Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 oder 2.2 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.3 berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes:
Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 verwiesen.
Scientology-Organisation Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44):
Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho-und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Ziele zu instrumentalisieren.
Auf Grund der jetzigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass ein nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu betrachten ist. Ein derartiges Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, die Technologie von L. Ron Hubbard und die Ideologie von Scientology zu verbreiten, ihren Bestand zu sichern und in der Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren. Dadurch droht auch öffentlichen Stellen bei Geschäftskontakten eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology.
Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, wird bestimmt:
1. Von Auftragnehmern ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die
— Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen,
— ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder
— die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern.
Schutzerklärungen kommen demnach regelmäßig in folgenden Vertragsverhältnissen in Betracht:
Unternehmensberatung, Personal-und Managementschulung, Fortbildungs-und Vortragsveranstaltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und-steuerung, Forschungs-und Untersuchungsaufträge.
2. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
3. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben oder gegen die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wurde, so ist der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
4. Den kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Das gleiche gilt für die Empfänger von Zuwendungen des Freistaates Bayern, wenn die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1 gegeben werden.
5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
Verpflichtungserklärung und Erklärung zur gemeinsamen Haftung
Verpflichtungserklärung für Verbundene Unternehmen oder Unterauftragnehmer
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die im Formular „Darstellung der Struktur des Bieters“ unter Nr. 4 „Weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen oder Unterauftragnehmern:“ aufgeführten Leistungen und/oder Ressourcen zu erbringen bzw. tatsächlich zur Verfügung zu stellen, für die unser Unternehmen vom Bewerber/Bieter vorgesehen und eingetragen ist.
Hinweis:
Ist die Leistung nicht bereits im Vergabeverfahren zur Überprüfung der Eignung zu erbringen (= reine Unterauftragsnahme ohne Eignungsleihe), so tritt die Verpflichtung nur im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bewerber/Bieter in Kraft.
Eignungsleiher
Ich/Wir, die oben aufgeführte Firma, garantieren die erforderliche wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit für die Maßnahme/n in diesem Verfahren, für den o. g. Bewerber/Bieter zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Bei Beanspruchung einer Eignungsleihe hat der Bieter mit dem Angebot diese Verpflichtungserklärung von beiden Parteien rechtsverbindlich unterschrieben beizufügen/hochzuladen. Für den Eignungsgeber sind alle geforderten Eignungsnachweise bereits mit der Angebotsabgabe zu erbringen bzw. nachzuweisen.
Erklärung zur gemeinsamen Haftung
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bewerber/Bieter entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe gemeinsam mit dem Bewerber/Bieter zu haften.