Beschreibung der Beschaffung
Das Jobcenter Rhein-Erft (nachfolgend auch JC Rhein-Erft genannt) und die Bundesagentur für Arbeit beabsichtigen, Mietflächen im Stadtgebiet von Brühl anzumieten.
Es wird ein Vermieter gesucht, der nach den Vorgaben des JC Rhein-Erft und der Bundesagentur für Arbeit auf Basis eines funktionalen Nutzungskonzeptes, das mit der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen zur Verfügung gestellt wird, die benötigten Flächen in den vorgegebenen Qualitäten schafft und dem JC Rhein-Erft sowie der Bundesagentur für Arbeit auf der Basis zweier separat abzuschließender Mietverträge zur zeitlich befristeten Nutzung überlässt. Benötigt wird eine Fläche von ca. 4 890 m NRF gem. DIN 277, wobei hiervon ca. 3 060 m auf die Mieteinheit der Bundesagentur für Arbeit entfallen und ca. 1 830 m auf das JC Rhein-Erft.
Beide Mieteinheiten sind in einem Gebäude unterzubringen.
Die vom JC Rhein-Erft und der Bundesagentur für Arbeit genutzten Flächen müssen als jeweils selbstständige Mieteinheiten ausgebildet sein und über einen gemeinsamen Haupteingang verfügen.
Der Abschluss des Mietvertrages ist Gegenstand des Vergabeverfahrens. Die benötigten Mietflächen können durch Anpassung eines bereits in Planung oder im Bau befindlichen Gebäudes oder durch Errichtung eines Neubaus geschaffen werden. In Gebäuden/Liegenschaften, in denen Flächen auch an andere Mieter vermietet worden sind oder werden sollen, müssen die dem JC und der Agentur für Arbeit jeweils zur Verfügung gestellten Flächen zusammenhängend angeboten werden. Das Mietobjekt muss folgende Anforderungen erfüllen:
Es wird eine Gesamtnutzfläche (NRF nach DIN) von ca. 7 950 m gesucht.
An die anzumietende Fläche werden u.a. folgende Anforderungen gestellt:
a) Barrierefreiheit nach DIN 18040 im Gebäude,
b) Eingangszone/Empfang im Erdgeschoss: Zentraler Eingang mit der Möglichkeit der Kundensteuerung. Die Eingangszone soll aufgrund des Kundenaufkommens großzügig und hell geplant werden. Zutritt in alle weiteren Bereiche des Gebäudes soll nur über die Eingangszone möglich sein. Es ist jeweils ein Empfangstresen (je 2 Arbeitsplätze) für Jobcenter und Agentur vorzusehen,
c) Organisationseinheiten sind räumlich zusammenliegend unterzubringen,
d) Sicherheitsanforderungen: Mitarbeiter soll um Schreibtisch laufen können, keine Aufstellung von Schreibtischen an Wänden, Büroverbindungstüren bei JC zwischen jeweils 2 Büroräumen erforderlich,
e) Sozialräume mit Küchenausstattung (JC/AA),
f) Besprechungsräume (JC/AA),
g) Separater barrierefreier Personaleingang, jeweils für JC und AA ist vorzusehen,
h) Sonstiger Raumbedarf (gemäß Raumbedarfsplan): Wartezone, Kopierraum/Post, Technikraum, Putzmittelräume, Mutterschutz/Erste Hilfe, Lagerräume usw.,
i) Automatiktüren am Haupteingang als Schiebetür/Drehtürantrieb mit Taster,
j) Besprechungsräume mit Beameranschluss, EDV Dosen und mobiler Trennwand,
k) Presenter Monitore, Datendosen für SIE und DSE, Anschluss für Infoscreen,
l) Abschließbarer Containerstellplatz,
m) Raucherunterstand (nicht vor dem Haupteingang),
n) Überdachte und abschließbare Fahrradstellplätze.
Der angebotene monatliche Mietzins (Kaltmiete) für die Mieteinheit der Agentur darf einen Betrag in Höhe von 45 900,00 EUR nicht übersteigen, für die Mieteinheit des Jobcenters darf der monatliche Mietzins (Kaltmiete) nicht über 31 800,00 EUR liegen. Angebote, die darüber liegen, werden nicht gewertet.
Das bereitzustellende Gebäude muss innerhalb eines Radius von 2 km um das Ortszentrum von Brühl liegen und zwingend über eine ÖPNV Anbindung (barrierefrei) verfügen.
Das gesamte Gebäude muss bei Nutzungsbeginn barrierefrei sein, soweit dies nach DIN 18040-1 gefordert ist.
Die Anforderungen des GEG sind zu erfüllen.
Weitere Anforderungen an das bereitzustellende Gebäude ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Das künftige Mietobjekt wird von dem JC Rhein-Erft und der Agentur für Arbeit fest für 10 Jahre angemietet.
Ferner soll dem JC Rhein-Erft und der Agentur für Arbeit ein zweimaliges Optionsrecht zur Verlängerung der Mietzeit bis zu jeweils 5 Jahren eingeräumt werden. Nach Ablauf des Festmiet- bzw. Optionszeitraums verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Sofern das Mietobjekt bzw. Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand steht und/oder von der öffentlichen Hand erworben werden soll, müssen die Vorgaben des EU Beihilferechts erfüllt werden, insbesondere die Anforderungen der "Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand" (97/C 209/03) und des Art. 108 Abs. 3 EUV.
Da die Verfügbarkeit des Mietobjekts bzw. Grundstücks unabdingbare Voraussetzung zur Auftragsausführung ist, werden nur solche Bewerber zur Abgabe des letzten verbindlichen Angebots aufgefordert, die erklären können, dass sie zur Auftragsausführung über ein geeignetes Grundstück verfügen werden. Den Bewerbern steht offen, mehrere geeignete Grundstücke zu benennen. Dem Auftragnehmer (Vermieter) ist eine Veräußerung des Mietobjekts nach Mietvertragsabschluss unter Berücksichtigung der §§ 566, 578 BGB zugelassen.
Gewünschter Mietbeginn ist der 1.11.2023
Folgende Eckpunkte sind bei der Gestaltung des Mietvertrages zu berücksichtigen:
1. Der Mieter soll berechtigt sein, nach Abschluss des Mietvertrages vor und während der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen bei Vorliegen von noch zu definierenden Voraussetzungen bauliche Änderungen des Mietgegenstandes vom Vermieter zu verlangen, wobei durch Sonderwünsche zusätzlich entstehende Kosten vom Mieter zu übernehmen sind. Einzelheiten sind im Mietvertrag zu vereinbaren.
2. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass alle mit Art, Lage und Beschaffenheit des Mietgegenstandes in der von ihm geschuldeten Ausgestaltung zusammenhängenden Genehmigungen (insb. Baugenehmigung) vorliegen, die für den Gebrauch des Mietgegenstandes zu dem vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der Vermieter ist außerdem dafür verantwortlich, dass die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinie zu den baulichen Anforderungen an Arbeitsstätten erfüllt werden, soweit diese vom Mieter gefordert werden.
3. Sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Mietsache (Gebäude, Außenanlagen, technische Einrichtung) sollen während der Mietzeit durch den Vermieter ausgeführt werden.
4. Die Betriebskosten nach den Nummern 1-14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV)sollen auf den Mieter umlegbar sein. Die Abrechnung der Betriebskosten soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen. Hierbei soll es sich um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 556 Abs.3 S.3 BGB handeln. Auf die entstehenden Betriebskosten werden monatliche Vorauszahlungen geleistet.
6. Bauliche Veränderungen innerhalb der Mietsache sollen durch den Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich sein, soweit davon nur Wände ohne statische Bedeutung betroffen sind. Eine Rückbauverpflichtung soll nicht vereinbart werden.
7. Es ist zu berücksichtigen, dass das JC Geesthacht und die Agentur für Arbeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
8. Hinsichtlich der Rückgabe des Mietgegenstandes am Ende des Mietverhältnisses ist eine Endrenovierung vom Mieter vorbehaltlich noch zu verhandelnder Rückgabemodalitäten nicht durchzuführen.
9. Für den Fall, dass sich der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 6 Monate verzögert, kann der Mieter von dem Vertrag entschädigungslos zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters bleiben davon unberührt.