Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit dem Angebot ist die Eignung durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen.
Des Weiteren ist die Erklärung zur Handwerksrolleneintragung gemäß Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge mit dem Angebot vorzulegen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Sofern die im Präqualifizierungsverzeichnis vorliegenden Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, sind entsprechend vergleichbare Referenzen vom präqualifizierten Bieter bereits mit dem Angebot als Einzelnachweise vorzulegen. Eine spätere Nachforderung gem. § 16a EU Abs. 1 VOB/A ist seitens des Auftraggebers nicht zulässig. Das Angebot würde somit ausgeschlossen werden.
Beruft sich ein nicht präqualifizierter Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Eigenerklärungen (Formblatt 124 oder EEE) und die dort genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen auf gesondertes Verlangen auch für diese anderen Unternehmen vorzulegen.
Beruft sich ein präqualifizierter Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es ist die Eigenerklärung (Formblatt 124 oder EEE) auf gesondertes Verlangen für diese anderen Unternehmen vorzulegen. Auf die Vorlage der in der v. g. Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen wird verzichtet. Sollten sich im Einzelfall Umstände ergeben, welche zu Zweifeln an der Eignung führen, kann der Auftraggeber die Vorlage dieser Bescheinigungen dennoch verlangen.
Des Weiteren ist für diese anderen Unternehmen die Erklärung zur Handwerksrolleneintragung gemäß Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Das Formblatt 124 ist Inhalt der Vergabeunterlagen und beinhaltet folgende Angaben:
— Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind,
— zu Leistungen in den bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind,
— zu Arbeitskräften,
— zu Registereintragungen,
— zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
— dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt,
— zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
— zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Unterlagen vorzulegen:
— mind. 3 Referenznachweise entsprechend der Eigenerklärung zur Eignung – Formular 124,
— Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal,
— Gewerbeanmeldung,
— Handelsregisterauszug (soweit eingetragen),
— Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer,
— Bescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit beitragspflichtig), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit diese ausgestellt werden) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
— qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft mit Angabe der Lohnsummen.
Sofern in einem Nachweis eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, muss diese mind. bis zum Tag der Angebotseröffnung bzw. am Tag der Nachreichung beim Auftraggeber gelten. Andernfalls darf der Nachweis (ausgenommen Gewerbeanmeldung, Eintragung Handwerksrolle bzw. Industrie- und Handelskammer) am Tag der Angebotseröffnung bzw. am Tag der Nachreichung beim Auftraggeber nicht älter als 6 Monate sein.