Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter hat folgende Erklärungen einzureichen:
Ich erkläre / Wir erklären, dass
- über mein / unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
- sich mein / unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
- ich meine / wir unsere Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt habe / haben,
- Gemäß ÜSTRA AGB, § 14 Haftpflicht, Freistellung:
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Verletzung seiner vertraglichen
Pflichten oder seiner Verantwortung aus Produkthaftung, die ÜSTRA von allen Ansprüchen
Dritter, die im Zusammenhang mit den vereinbarten und tatsächlich erbrachten
Leistungen des Auftragnehmers stehen, freizustellen.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683,
670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter
einschließlich von durch die ÜSTRA durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und
Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die ÜSTRA den Auftragnehmer – soweit möglich und
zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche der ÜSTRA bleiben unberührt. Der Auftragnehmer hat eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio.
EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller weiteren
Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben
können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend
unterhält. Die ÜSTRA ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an
den Versicherungsunternehmer zu zahlen und die Beträge von der, dem Auftragnehmer
zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.