Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ (ist den Vergabeunterlagen beigefügt) oder
— eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Von nicht präqualifizierten Unternehmen sind daher auf gesondertes Verlangen gemäß „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ vorzulegen:
— der Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle,
— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung,
— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen bzw. die gebührenfreie nationale Datenbank im Mitgliedstaat zu benennen, bei der die Nachweise/Bescheinigungen erhalten werden können.
Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutsche Sprache beizufügen.
Auf gesondertes Verlangen sind ebenfalls vorzulegen:
— die nach dem ThürVgG vorzulegenden Verpflichtungserklärungen des Bieters/der Bieter und ggf. des/der Nachunternehmer (Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt),
— bei Einsatz anderer Unternehmen/Nachunternehmen ist die Eignung dieser Unternehmen auf Verlangen wie folgt nachzuweisen:
1. Bei präqualifizierten Hauptauftragnehmern sind für die Nachunternehmer nur die Formblätter des Thüringer Vergabegesetzes „Verpflichtungen des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§10, 12 Abs. 2 ThürVgG)“ und „Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§11 und 12 Abs.2 ThürVgG)“ vorzulegen.
Diese Erleichterung mit Blick auf Nachunternehmer folgt daraus, dass sich derjenige, welcher in das Präqualifikationsverzeichnis aufgenommen werden will, verpflichtet, nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind, oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind. Der Auftraggeber kann also in der Regel
Davon ausgehen, dass ein gelistetes Unternehmen nur Drittunternehmer einsetzen wird, gegen deren grundsätzliche Eignung keine Bedenken bestehen.
2. Bei nicht präqualifizierten Hauptauftragnehmern sind zum Nachweis der Eignung der Nachunternehmer ebenfalls die Nachunternehmererklärungen nach dem ThürVgG sowie die „Eigenerklärung zur Eignung“ (Nachunternehmer/anderes Unternehmen) ausgefüllt/unterschrieben vorzulegen
Möglich ist auch für diese Unternehmen der Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) ggf.
Ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Der Eintrag in das PQ-Verzeichnis befreit jedoch nicht von der Vorlage der Formblätter/Erklärungen nach dem ThürVgG.
Bei Eignungsleihe ist auf Verlangen die ausgefüllte „Verpflichtungserklärung anderes Unternehmen“ (FB 236 – VHB; ist den Vergabeunterlagen beigefügt) vorzulegen.
Hinweise: Die nach dem ThürVgG vorzulegenden Verpflichtungserklärungen werden gem § 12a Abs. 2 ThürVgG nur vom Bestbieter abgefordert, können aber Bereits mit dem Angebot eingereicht werden.
Erfolgt die Vorlage nachgeforderter fehlender Unterlagen bzw. abgeforderter Unterlagen, deren Vorlage sich die Vergabestelle vorbehalten hat, nicht bis zur angegebenen Frist, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber wird für die Bieter, mit denen ein Vertrag geschlossen werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) beim Bundesamt für Justiz anfordern, um seine Zuverlässigkeit zu überprüfen. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzen. Für diese Beantragung ist der mit den Vergabeunterlagen bereitgestellte Vordruck zu den „Unternehmensdaten“ auszufüllen. Die „Einwilligungserklärung zur Weiterverarbeitung Ihrer Daten gem. Art. 6 DSGVO“ ist ebenfalls auszufüllen bzw. zu bestätigen und mit dem Angebot einzureichen.