Die Feuer- und Rettungswache II entstand im Jahr 1928 am heutigen Standort als „Feuerwehrsiedlung Ohligs“. Es wurden entlang der Saturnstraße und der Brunnenstraße drei Wohnhäuser mit Fahrzeughalle und anschließender Werkstatt errichtet. Die Gebäude werden in mehreren Bauabschnitten komplett abgebrochen. Aus für den AG organisatorisch wichtigen Gründen ist das Gebäude Brunnenstr. 9 als letztes Gebäude zu sanieren und abzubrechen. Das abzubrechende Gebäude Brunnenstr. 9 hat mit dem im 1. Bauabschnitt weiter im Betrieb befindlichen Gebäude Brunnenstr. 11 eine gemeinsame Aussenwand. Der Abbruch des Gebäudes Brunnenstr. 9 ist auf Grundlage der beigefügten Angaben der Tragwerksplanung auszuführen. Die Abbrucharbeiten finden im unmittelbaren Umfeld der Feuerwache II (Gebäude Brunnenstr. 11) statt. Es ist auch während der Abbrucharbeiten jederzeit mit Fahrzeugbewegungen von alarmierten Feuer- und Rettungswagen zu rechnen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-01-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-12-23.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-12-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten
Referenznummer: V22/23-2/027
Kurze Beschreibung:
Die Feuer- und Rettungswache II entstand im Jahr 1928 am heutigen Standort als „Feuerwehrsiedlung Ohligs“. Es wurden entlang der Saturnstraße und der Brunnenstraße drei Wohnhäuser mit Fahrzeughalle und anschließender Werkstatt errichtet. Die Gebäude werden in mehreren Bauabschnitten komplett abgebrochen. Aus für den AG organisatorisch wichtigen Gründen ist das Gebäude Brunnenstr. 9 als letztes Gebäude zu sanieren und abzubrechen. Das abzubrechende Gebäude Brunnenstr. 9 hat mit dem im 1. Bauabschnitt weiter im Betrieb befindlichen Gebäude Brunnenstr. 11 eine gemeinsame Aussenwand. Der Abbruch des Gebäudes Brunnenstr. 9 ist auf Grundlage der beigefügten Angaben der Tragwerksplanung auszuführen. Die Abbrucharbeiten finden im unmittelbaren Umfeld der Feuerwache II (Gebäude Brunnenstr. 11) statt. Es ist auch während der Abbrucharbeiten jederzeit mit Fahrzeugbewegungen von alarmierten Feuer- und Rettungswagen zu rechnen.
Die Feuer- und Rettungswache II entstand im Jahr 1928 am heutigen Standort als „Feuerwehrsiedlung Ohligs“. Es wurden entlang der Saturnstraße und der Brunnenstraße drei Wohnhäuser mit Fahrzeughalle und anschließender Werkstatt errichtet. Die Gebäude werden in mehreren Bauabschnitten komplett abgebrochen. Aus für den AG organisatorisch wichtigen Gründen ist das Gebäude Brunnenstr. 9 als letztes Gebäude zu sanieren und abzubrechen. Das abzubrechende Gebäude Brunnenstr. 9 hat mit dem im 1. Bauabschnitt weiter im Betrieb befindlichen Gebäude Brunnenstr. 11 eine gemeinsame Aussenwand. Der Abbruch des Gebäudes Brunnenstr. 9 ist auf Grundlage der beigefügten Angaben der Tragwerksplanung auszuführen. Die Abbrucharbeiten finden im unmittelbaren Umfeld der Feuerwache II (Gebäude Brunnenstr. 11) statt. Es ist auch während der Abbrucharbeiten jederzeit mit Fahrzeugbewegungen von alarmierten Feuer- und Rettungswagen zu rechnen.
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-12-23 📅
Einreichungsfrist: 2022-01-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-12-28 📅
Datum des Beginns: 2022-04-04 📅
Datum des Endes: 2022-07-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 252-669014
ABl. S-Ausgabe: 252
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre,
nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Für die Abbrucharbeiten nach TRGS 519 sind mit Angebotsabgabe die Zulassungen gem. TRGS 519, Abschnitt 3 in Kopie vorzulegen. Außerdem hat der Bieter mit Angebotsabgabe einen Mitarbeiter mit Fachkundenachweis nach DGUV 101/004/ TRGS 524 zu benennen und den Nachweis in Kopie dem Angebot beizufügen.
Für die Abbrucharbeiten nach TRGS 519 sind mit Angebotsabgabe die Zulassungen gem. TRGS 519, Abschnitt 3 in Kopie vorzulegen. Außerdem hat der Bieter mit Angebotsabgabe einen Mitarbeiter mit Fachkundenachweis nach DGUV 101/004/ TRGS 524 zu benennen und den Nachweis in Kopie dem Angebot beizufügen.
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 5 Jahre; durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gemäß VOB/A.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend
mit einem verantwortlichen Verteter.
Vertragserfüllungsbürgschaft 5 v. H. der Auftragssumme
(einschließlich der Nachträge).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-03-25 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-01-24 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2021/S 252-669014 (2021-12-23)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-07-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 462178.33 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge