Beschreibung der Optionen
Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig.
Mit der Abgabe von Nebenangeboten ist die Gleichwertigkeit durch den AN nachzuweisen.
Nebenangebote, die eine Änderung der Gestaltung des Bauwerkes vorsehen, werden nicht zugelassen.
Hat das Nebenangebot Auswirkungen auf technologische Vorgaben wie z.B. Fristen, den Bauablauf, die vorgesehenen Bauweisen oder die Verkehrssicherung sind hierzu die entsprechenden Angaben zu machen.
Nebenangebote mit Einfluss auf Umwelt und Natur sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Die Zustimmung ist dem AG mit Angebotsabgabe schriftlich vorzulegen.
Die Sicherheit der Anlieger und der Bebauung ist ununterbrochen zu gewährleisten.
Falls Abmessungen nicht angegeben sind, gilt das unter Beachtung des Zeichnungsmaßstabes abgegriffene Maß. Für sämtliche nicht dargestellte Details gelten die Darstellungen der Ausschreibungszeichnung sinngemäß.
Das Leistungsverzeichnis, dem die Ausschreibung zugrunde liegt, bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Teilleistung Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt wird.
Zusätzlich zu den Vorgaben der Vergabeunterlagen sind folgende Unterlagen bei Abgabe von Nebenangeboten mit dem Hauptangebot einzureichen:
• zeichnerische Darstellung • geprüfte statische Vorberechnung • Zertifikate, Eignungsprüfungen • detaillierte,
prüfbare Mengenermittlung und • ausführliche Beschreibung der Arbeiten, einschließlich erforderlicher Angaben zum SiGe-Plan, soweit daraus besondere Leistungen resultieren.
Das Leistungsverzeichnis des Nebenangebotes muss alle für die Erstellung des Bauwerkes notwendigen Positionen in der Reihenfolge des Hauptangebotes enthalten, so dass ein unmittelbarer Vergleich mit diesen möglich ist. Die Bereibung der Positionen darf nicht durch Hinweise auf Positionen des Hauptangebotes abgekürzt werden.
Bei Zuschlagserteilung obliegt dem AN die Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen in gleichem Umfang, Inhalt und Genauigkeit wie bei der Ausführung des ausgeschriebenen Entwurfes.
Für die Vergütung der baureifen Bearbeitung von Nebenangeboten hat der Bieter besondere Positionen im LV des Nebenangebotes auszuweisen.
Bei Nebenangeboten ist durch den AN eine Zusammenstellung mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) zu erarbeiten und dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu übergeben.