Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
(1) Entwurfsplanung:
(1.1) mindestens 1 Mitarbeiter mit Erfahrungen in der Leistungsphase 3 (Objekt- und Tragwerksplanung) von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3, das der Honorarzone 4 gem. HOAI zugeordnet ist,
(1.2) mindestens 1 Mitarbeiter mit Erfahrungen in der Leistungsphase 6 (Objekt- und Tragwerksplanung) von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3, das der Honorarzone 4 gem. HOAI zugeordnet ist.
(2) Abbruchplanung:
(1.1) mindestens 1 Mitarbeiter mit Erfahrungen in der Abbruchplanung in der Leistungsphase 3 (Objekt- und Tragwerksplanung) von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3 und einer Höhe von ca. 20 m,
(1.2) mindestens 1 Mitarbeiter mit Erfahrungen in der Abbruchplanung in der Leistungsphase 6 (Objekt- und Tragwerksplanung) von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3 und einer Höhe von ca. 20 m.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Bewerber muss mindestens Leistungen erbracht haben:
(1) Entwurfsplanung:
(1.1) mindestens 1 Projekt Leistungsphase 3 (Objekt- und Tragwerksplanung) einer Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3, das der Honorarzone 4 gem. HOAI zugeordnet ist,
(1.2) mindestens 1 Projekt Leistungsphase 6 (Objekt- und Tragwerksplanung) einer Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3, das der Honorarzone 4 gem. HOAI zugeordnet ist.
(2) Abbruchplanung:
(1.1) mindestens 1 Projekt Leistungsphase 3 (Objekt- und Tragwerksplanung) in der Abbruchplanung von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3 und einer Höhe von ca. 20 m,
(1.2) mindestens 1 Projekt Leistungsphase 6 (Objekt- und Tragwerksplanung) in der Abbruchplanung von Spannbetonbrücken mit einer Feldanzahl >= 3 und einer Höhe von ca. 20 m.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung. Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
(1) Berufserfahrung des Projektleiter > 5 Jahre,
(2) Projektleiter und stellvertretender Projektleiter haben in Summe mindestens:
(2.1) in leitender Funktion die Leistungsphase 3 und 6 einer Spannbetonbrücke mit einer Feldanzahl >= 3, das der Honorarzone 4 gem. HOAI zugeordnet ist, begleitet,
(2.2) in leitender Funktion einen Brückenabbruch einer Spannbetonbrücke begleitet.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren. Der Bewerber muss mindestens
(1) 2 Mitarbeiter im Bereich Brückenbau,
(2) 1 Projektleiter im Bereich Brückenbau.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt. Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
(1) CAD-Software mit Schnittstelle zu VESTRA und AUTOCAD,
(2) Bürosoftware mit Schnittstellen zu MS OFFICE,
(3) Datentransfersystem zur Projektkommunikation zwischen AN, AG und Dritten (internetbasierter Austauschserver für den Austausch von großen Datenmengen),
(4) Ausschreibungssoftware mit GAEB-Schnittstelle.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten. Der Bewerber muss mindestens über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem verfügen
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen. Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.