Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
1. Bauoberleitung,
(1.1) mindestens ein ausführender Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bauingenieurwesen und Erfahrung in der Bauoberleitung von Erd-, Straßen- und Brückenbauprojekten
2. Bauüberwachung,
(2.1) mindestens ein ausführender Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bauingenieurwesen und Erfahrung in der Bauüberwachung von Erd-, Straßen- und Brückenbauprojekten
(2.2) mindestens ein ausführender Mitarbeiter mit Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für Bauwesen mit Erfahrungen in der Bauüberwachung von Erd-, Straßen- und Brückenbauprojekten
3. Nachtragsmanagement,
Mindestens ein ausführender Mitarbeiter mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im
Bauingenieurwesen und Erfahrung mit dem Nachtragsmanagement bei Straßen- und Brückenneubauprojekten
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten acht Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Der Bewerber muss mindestens in vergleichbaren Projekten
1.) die Bauoberleitung in einem Erd-, Straßen-, sowie in einem Brückenbauprojekt
2.) die Bauüberwachung in einem Erd-, Straßen-, sowie in einem Brückenbauprojekt
erbracht haben.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
1.) mindestens ein Projektleiter mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bauingenieurwesen und > 5 Jahre Berufserfahrung als Projektleiter
2.) mindestens ein stellvertretender Projektleiter mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bauingenieurwesen und > 5 Jahre Berufserfahrung als (stellvertretender) Projektleiter
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bewerber muss mindestens
1) mind. 2 qualifizierte Mitarbeiter im Bereich der Bauoberleitung haben.
2) mind. 4 qualifizierte Mitarbeiter im Bereich der Bauüberwachung haben.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
1) Bauabrechnungssoftware mit GAEB-Schnittstelle (REB-kompatibles Programm)
2) CAD-Software mit Schnittstelle zu VESTRA und AUTOCAD
3) Bürosoftware mit Schnittstelle zu MS Office (Tabellenkalkulation, Textverarbeitung, usw.)
4) mobile Arbeitsplatzausstattung
5) Datentransfersystem zur Projektkommunikation zwischen AN, AG und Dritten (Datenserver)
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mindestens
Über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem verfügen (Nachweis oder Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems)
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.