Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der Bewerber bzw. künftige Auftragnehmer muss für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen (§ 122 GWB). Die Erfüllung dieser Eignungskriterien und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen werden im Rahmen dieses Teilnahmewettbewerbs geprüft.
Ein gültiges Zertifikat über die Eintragung im Präqualifizierungssystem (AVPQ) wird akzeptiert.
Der Bieter/Die Bietergemeinschaft darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen. Beabsichtigt der Bieter, Teile von Leistungen durch Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der entsprechenden Leistung durch einen Unterauftragnehmer bereits beiAngebotsabgabe anzuzeigen.
Der Bieter kann sich gemäß § 47 VgV fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen. Wenner im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss er nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dazu legt er beispielsweiseeine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vor.
Der Bieter hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern in Form von Eignungsleihe für die übertragenen Bereiche die wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die vorgesehenen Unterauftragnehmer nach Aufforderung nachzuweisen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens sollten diese Angaben möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die geforderten Unterlagen zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung zwingend von allen Mitgliedern vorzulegen.
Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit kommt es auf die gemeinschaftlichen Bewerber insgesamt an, d. h. der Einzelnachweis muss nur von dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft, der den entsprechenden Teil der Leistung ausführt, erbracht werden.
Es wird geprüft, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, eine Meldung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren vorliegt.
Eine etwaige Zuschlagserteilung steht weiterhin unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Gewerbezentralregisterauszuges. Dieser wird nach § 150a Gewerbeordnung zur Validierung der Angabenvondem Bieter angefordert, der voraussichtlich den Zuschlag erhalten soll (Nr. 13.1 der VwV Beschaffung).
Zu leistende Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§123 und 124 GWB.
— Wir versichern, dass die im Angebot angegebenen Preise auf unabhängigen Ermittlungen beruhen und diesbezüglich weder eine Absprache noch ein Informationsaustausch mit einem anderen Bieter oder Mitbewerber stattgefunden hat,
— Wir versichern, dass wir weder unmittelbar noch mittelbar oder wissentlich einen anderen Bieter über die im Angebot genannten Preise unterrichtet haben oder vor Angebotseröffnung unterrichten werden,
— Wir versichern, dass wir keinen Versuch gemacht haben oder machen werden, eine andere Person oder ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung zur Abgabe oder Nichtabgabe von Teilnahmeanträgen/Angeboten zu veranlassen,
— Wir versichern, dass sich das Unternehmen weder in Liquidation befindet, noch über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist,
— Wir erklären, dass wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllen,
— Wir erklären, dass Verstöße i. S. des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht begangen wurden bzw. Eintragungen im Gewerbezentral-register wegen illegaler Beschäftigung nicht bestehen,
— Wir erklären, dass keine i. S. d. § 123 Abs. 3 GWB für das Unternehmen tätige Person rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße (§30 OWiG) belegt wurde wegen Begehung einer Straftat nach,
— § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder unmittelbarer Unterstützung derselben,
— §§ 129, 129a und 129b StGB (Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im In- oder Ausland),
— §§ 232, 233, 233a StGB (Menschenhandel oder dessen Förderung),
— § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 StGB (Betrug) oder § 264 StGB (Subventionsbetrug),
— §§ 108e, 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder von Mandatsträgern) oder §§ 333, 334, 335a StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung inländischer, ausländischer oder internationaler Bediensteter),
— Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Vorzulegende Unterlagen für die Befähigung zur Berufsausübung
In Kopie Einreichung eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 6 Monate)