Open house Teilnahme von Apotheken am Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden. Die Einführung des eRezepts ist in Deutschland flächendeckend für den 1. Januar 2022 geplant. Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit Hausärzten erproben. Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten den Verfahrensbedingungen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-05-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-05-12.
Auftragsbekanntmachung (2021-05-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich
Referenznummer: 21-092
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die Einführung des eRezepts ist in Deutschland flächendeckend für den 1. Januar 2022 geplant.
Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit Hausärzten erproben.
Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten den Verfahrensbedingungen.
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die Einführung des eRezepts ist in Deutschland flächendeckend für den 1. Januar 2022 geplant.
Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit Hausärzten erproben.
Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten den Verfahrensbedingungen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bayern
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die Einführung des eRezepts ist in Deutschland flächendeckend für den 1. Januar 2022 geplant.
Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit Hausärzten erproben.
Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit Hausärzten erproben.
Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten den Verfahrensbedingungen.
Inhalte des Vertrags:
Im Rahmen eines elektronischen Gesamtprozesses soll die Zusammenarbeit der Leistungsbringer (Hausärzte und Apotheken) erprobt und ein Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung vermieden werden. Dabei beinhaltet der elektronische Gesamtprozess die digitale, ärztliche Beratung sowie die – sofern medizinisch indiziert – Ausstellung von elektronischen Rezepten.
Im Rahmen eines elektronischen Gesamtprozesses soll die Zusammenarbeit der Leistungsbringer (Hausärzte und Apotheken) erprobt und ein Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung vermieden werden. Dabei beinhaltet der elektronische Gesamtprozess die digitale, ärztliche Beratung sowie die – sofern medizinisch indiziert – Ausstellung von elektronischen Rezepten.
Vertragsziele:
— Erprobung eines elektronischen Gesamtprozesses – von der ärztlichen, digitalen Beratung, der Ausstellung eines elektronischen eRezeptes über die Belieferung des Rezeptes durch öffentliche Apotheken oder Versandapotheken bis zum Erhalt des Medikaments in einer Apotheke vor Ort oder der Zusendung des Medikaments per Post an den teilnehmenden Versicherten. Der Versicherte trifft die Entscheidung, welche Apotheke die Lieferung seines Medikaments übernimmt bzw. in welcher teilnehmenden Apotheke er sein Medikament abholen möchte,
— Erprobung eines elektronischen Gesamtprozesses – von der ärztlichen, digitalen Beratung, der Ausstellung eines elektronischen eRezeptes über die Belieferung des Rezeptes durch öffentliche Apotheken oder Versandapotheken bis zum Erhalt des Medikaments in einer Apotheke vor Ort oder der Zusendung des Medikaments per Post an den teilnehmenden Versicherten. Der Versicherte trifft die Entscheidung, welche Apotheke die Lieferung seines Medikaments übernimmt bzw. in welcher teilnehmenden Apotheke er sein Medikament abholen möchte,
— Erweiterte ambulante ärztliche Versorgung – auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten,
— Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen,
— Förderung der Zusammenarbeit von Hausarzt und Apotheken,
— Vermeidung von unnötigen Fahrtzeiten und Wegstrecken für die Patienten,
— Erprobung und Einführung digitaler Dienste insbesondere in ländlich geprägten Räumen.
Teilnahme von Apotheken am Vertrag:
Die Teilnahme von Apotheken wird über den Vertragspartner, NOVENTI HealthCare GmbH, Tomannweg 6, 81673 München organsiert. Interessierte Apotheken können über eine schriftliche oder elektronische Teilnahmeerklärung am Vertrag teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechende Teilnahmeerklärung ist gegenüber NOVENTI abzugeben.
Die Teilnahme von Apotheken wird über den Vertragspartner, NOVENTI HealthCare GmbH, Tomannweg 6, 81673 München organsiert. Interessierte Apotheken können über eine schriftliche oder elektronische Teilnahmeerklärung am Vertrag teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechende Teilnahmeerklärung ist gegenüber NOVENTI abzugeben.
Dauer: 12 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Unterzeichnung der elektronischen/schriftlichen Teilnahmeerklärung (diese erhalten interessierte Apotheken von NOVENTI),
b) Apothekenbetriebserlaubnis (Erklärung mit Teilnahmeerklärung, dass diese vorliegt),
c) Sofern Versandapotheke: Versandhandelserlaubnis (Einreichung Kopie),
d) Sofern Vor-Ort Apotheke: callmyApo-Kunde (Smartphone-App, mit der innerhalb weniger Sekunden ein Foto eines Rezeptes oder Medikaments zur Vorbestellung in die Apotheke geschickt werden kann) Auskünfte erteilt hierzu NOVENTI (vgl. Kontaktdaten in den Verfahrensbedingungen),
d) Sofern Vor-Ort Apotheke: callmyApo-Kunde (Smartphone-App, mit der innerhalb weniger Sekunden ein Foto eines Rezeptes oder Medikaments zur Vorbestellung in die Apotheke geschickt werden kann) Auskünfte erteilt hierzu NOVENTI (vgl. Kontaktdaten in den Verfahrensbedingungen),
e) Betriebshaftpflichtversicherung (Erklärung mit Teilnahmeerklärung, dass diese vorliegt),
g) Erfüllung der technischen Voraussetzungen (wegen den technischen Voraussetzungen bitten wir Sie sich an NOVENTI zu wenden, vgl. Kontaktdaten in den Verfahrensbedingungen),
f) Institutskennzeichen der Arbeitsgemeinschaft IK Nummer nach § 293 SGB V,
g) Bereits zu Beginn des Vertrags sowie für die gesamte Laufzeit dieses Vertrags, haben alle geltenden Regelungen insbesondere aus dem AMG, ApoG und der ApoBetrO sowie die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit und der Abgabe von Arzneimitteln sowie für den Versandhandel vorzulegen und sind einzuhalten. Das gilt auch für die Verträge, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich krankenversicherte Personen gelten, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
g) Bereits zu Beginn des Vertrags sowie für die gesamte Laufzeit dieses Vertrags, haben alle geltenden Regelungen insbesondere aus dem AMG, ApoG und der ApoBetrO sowie die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit und der Abgabe von Arzneimitteln sowie für den Versandhandel vorzulegen und sind einzuhalten. Das gilt auch für die Verträge, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich krankenversicherte Personen gelten, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften: Apothekern
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2022-05-31 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.