Der zu vergebende Auftrag wird als Dienstleistungskonzession eingestuft. Das Verfahren folgt den von der EU-Kommission in der Mitteilung vom 23.6.2006 (ABl. EU 2006/C 179/02) aufgestellten primärrechtlichen Grundsätzen, die auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gelten. Die Auswahl des Zuschlagsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Ergänzend hierzu wird auf das Vergabeverfahren das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) angewendet.