Begründung für den Verzicht auf eine Aufteilung in Lose: Die Schnittstellen zwischen Planung, bautechnischen Tätigkeiten (Fundamente, unterirdische Leitungsführung; Schutzwände, Schallschutzmaßnahmen o.ä.) und dem Aufbau der eigentlichen Tankstelle gehen ineinander über. So ist eine Wasserstofftankstelle als System zu betrachten, in dem sich alle Leistungen gegenseitig beeinflussen und auf die die jeweilige Tankstelle und deren Betriebstechnik abgestimmt sein müssen (z.B. können an einzelnen Stellen der Tankstelle von System zu System unterschiedliche Arbeitsdrücke anstehen). Hiervon sind insbesondere bautechnischen Tätigkeiten, wie Fundamente, unterirdische Leitungsführungen, Schutzwände und Schallschutzmaßnahmen betroffen, da diese genau auf das System des jeweiligen Tankstellenherstellers abgestimmt sein müssen und bei den verschiedenen Systemen stark abweichend sein können. Aufgrund der Anforderungen an die Bauleistungen, muss für diese eine Kompatibilität zum Tankstellensystem bestehen. Es hängen somit alle Tätigkeiten vom jeweiligen System des Tankstellenherstellers ab und können nicht gesondert als Los ausgeschrieben werden. Um eine genehmigungsfähige Anlage zu errichten, die Gesamtleistungen des Betriebs zu gewähren, sowie die Gefahren für Leib und Leben sämtlicher beteiligter und unbeteiligter Personen zu minimieren, ist eine Vergabe der Leistungen an einen Generalunternehmer zwingend erforderlich. Die Auftragsvergabe erfolgt dabei zunächst nur für die Planungsphase, da die Realisierung des Auftragsgegenstandes „Wasserstofftankstelle“ auf Basis einer Förderung des Landes NRW gem. § 13 ÖPNVG NRW erfolgen soll und speziellen Förderrichtlinien unterliegt. Diese Planungsunterlagen bilden ihrerseits die Grundlage für die Entscheidung, ob dieses Bauvorhaben überhaupt durchgeführt und gefördert werden kann.