Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Im Teilnahmewettbewerb werden aufgrund der Teilnahmeanträge und der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten Erklärungen und Nachweise diejenigen geeigneten Bewerber ausgewählt, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Prüfung der Teilnahmeanträge vollzieht sich in einem dreistufigen Verfahren:
1. Stufe: Es wird geprüft, ob der Teilnahmeantrag alle geforderten Angaben und Unterlagen enthält. Der AG wird fehlende Angaben und Unterlagen nach § 16 a EU VOB/A nachfordern. Eine Nachforderung mit dem Ziel, Referenzen, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen, durch wertbare Referenzen zu ersetzen, findet nicht statt.
2. Stufe: Es wird geprüft, ob der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft nach den von ihm/ ihr eingereichten Angaben und Unterlagen grds. geeignet erscheint, die zu vergebenden Leistungen vertragsgerecht auszuführen, insbesondere die festgelegten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit
(Ziffer III.1.3)) erfüllt. Soweit sich ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder der technischen Leistungsfähigkeit/ fachlichen Eignung auf die Fähigkeiten und Kapazitäten anderer (auch verbundener) Unternehmen bezieht und insoweit für diese die geforderten Nachweise vorlegt, hat er/sie mit der Bewerbung nachzuweisen, dass ihm/ihr im Auftragsfall die Mittel dieser Unternehmen grds. zur Verfügung stehen, § 6d EU Abs. 1 VOB/A. In Bezug auf die Kriterien für
Die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) können die Bewerber jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 6d EU Abs. 1 VOB/A).
3. Stufe: Überschreitet die Anzahl geeigneter Bewerber/Bewerbergemeinschaften die Anzahl der Bewerber/
Bewerbergemeinschaften, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden soll, wird eine differenzierte Eignungsprüfung vorgenommen, um den Bewerberkreis zu reduzieren. Diese Prüfung erfolgt anhand der Angaben zur Referenzlage gem. Ziff. III.1.3. der Bekanntmachung und der weiteren in der Bewertungsmatrix
Genannten Gesichtspunkte. Es werden diejenigen Bewerber/Bewerbergemeinschaften am weiteren Verfahren beteiligt, die anhand ihrer Angaben nachweisen können, im Vergleich zu ihren Mitbewerbern über eine
Noch größere Erfahrung und Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Durchführung von Leistungen zu haben, die mit den zu vergebenden Leistungen (vgl. Ziff. II.1.4) und Ziff. II.2.4)) nach Art und Umfang möglichst
Vergleichbar sind. Dabei werden nur solche Referenzen betrachtet, welche die unter Ziff. III.1.3 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auswahlmatrix verwiesen, die Teil der Vergabeunterlagen ist.
Überschreitet die Anzahl geeigneter Bewerber/ Bewerbergemeinschaften die Anzahl der Bewerber/ Bewerbergemeinschaften, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden soll, wird anhand der Wertungsmatrix eine Rangfolge gebildet und die 5 Erstplatzierten in dieser Rangliste werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Führt eine Punktgleichheit der Bewerber dazu, dass mehr als 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden müssten, werden mehr als 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, und zwar neben
Den auf Platz 1-4 der Rangliste auch alle Unternehmen, die mit gleicher Punktzahl auf Platz 5 liegen. Bei Punktgleichheit zwischen Unternehmen, die auf den Plätzen 1-4 liegen, gilt Entsprechendes, das auf Platz 6 liegende Unternehmen wird dann aber nicht mehr zur Angebotsabgabe aufgefordert.