Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
a) Angabe der durchschnittlichen Anzahl von Mitarbeitern in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV,
die Nachunternehmer benennen auch die Mitarbeiter wie vorstehend beschrieben.
Die jeweilige Anzahl der Mitarbeiter der Bewerber/Bewerbergemeinschaft und der Nachunternehmer werden addiert und gehen als Summe in die Wertung ein,
b) Angabe der durchschnittlichen Anzahl von Architekten und Ingenieuren (Fachkräften) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV, Angabe der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte und die eindeutige Benennung des Projektleiters bzw. des stellvertretenden Projektleiters sowie der übrigen Fachplaner.
Die Erklärung des Bewerbers/Bewerbergemeinschaft über die Berufsqualifikation des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters gemäß § 75 VgV.
Die Person des Projektleiters erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen.
Die Person des stellvertretenden Projektleiters erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) oder „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen.
Der jeweiligen Fachplaner erfüllt die fachliche Anforderung, wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) oder „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen. Falls im jeweiligen Herkunftsstaat die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ nicht gesetzlich geregelt sein sollte, sind vergleichbare fachliche Qualifikationen nachzuweisen, also Befähigungsnachweise vorzulegen, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG -Berufsanerkennungsrichtlinie- gewährleistet sind.
Die Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft und die Nachunternehmer benennen auch die Anzahl der Mitarbeiter und Architekten und Ingenieure, wie vorstehend beschrieben. Die jeweilige Anzahl der Mitarbeiter und Architekten und Ingenieure der Bewerber/Bewerbergemeinschaften und Nachunternehmer werden addiert und gehen als Summe in die Wertung ein,
c) Die Berufserfahrung des Projektleiters ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
d) Die Berufserfahrung des stellvertretenden Projektleiters ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
e) Die Berufserfahrung des Planers Objektplanung ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
f) Die Berufserfahrung des Fachplaners-Tragwerk ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
g) Die Berufserfahrung des Fachplaners-Brandschutz ist durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.
Angabe von mindestens drei Referenzen gemäß § 75 Abs. 5 VgV für die jeweils zu erbringenden Planungsleistungen für vergleichbare Bauten in den vergangenen zehn Jahren (2011-2020).
Angabe von mindestens vier Referenzen gemäß § 75 Abs. 5 VgV für die jeweils zu erbringenden Planungsleistungen für die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden in den vergangenen zehn Jahren (2011-2020)
Angabe von mindestens drei Referenzen für öffentliche Auftraggeber und Umsetzung mit Fördermitteln in den vergangenen zehn Jahren (2011-2020)
Referenzen können bei allen 3 vorstehenden Kategorien genannt werden, wenn mehrere der genannten Kategorien erfüllt sind.
Die Nachunternehmer benennen zu den jeweils von ihnen zu erbringenden Leistungen Referenzen, wie vorstehend beschrieben. Referenzen für Projekte, die von Nachunternehmern oder Mitgliedern der Bietergemeinschaft gemeinsam realisiert wurden, können diese jeweils für diesen Nachunternehmer oder Mitglieder der Bietergemeinschaft gezählt und insgesamt addiert werden. Bei der Leistung von Nachunternehmern gilt dies nur für die jeweils erbrachte Leistung.
Sonstiges:
Die Angaben zu den Referenzobjekten im vorstehenden Sinne sind auf jeweils höchstens zwei DIN A4-Seiten einschließl. eventueller graphischer Darstellungen (Grundrisse, Ansichten, Fotos und Beschreibung in Textform) zu beschränken.
Die Auftraggeberin behält sich vor, Bescheinigungen von öffentlichen und privaten Auftraggebern über die Ausführung der angegebenen Referenzobjekte zu prüfen. Bewerber, bei denen im Zuge der Referenzprüfung festgestellt wird, dass die erbrachten Angaben nicht korrekt sind, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, Erklärungen und Nachweise bei dem Bewerber nachzufordern, sofern diese zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbungsunterlagen nicht beigelegen haben, jedoch Relevanz für die Wertung besteht. Die Auftraggeberin wird für die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen gegenüber dem Bewerber eine angemessene Frist im Sinne des § 56 Abs. 4 VgV setzen. Werden die insofern geforderten Unterlagen dann nicht fristgerecht eingereicht, wird die Bewerbung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die mitveröffentlichten Ausschreibungsunterlagen verwiesen.