Das vertragsgegenständliche Vorhaben wird durch den Freistaat Bayern gefördert. Der Auftragnehmer hat die förderrechtlichen Vorgaben zu beachten, eine möglichst optimale Ausschöpfung von zur Verfügung stehenden Fördermitteln anzustreben und alles zu vermeiden, was eine Rückforderung bzw. eine Reduzierung von Fördermitteln zur Folge haben kann. Dies gilt insbesondere bei der Vergabe von Bauleistungen. Auf die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, vom 23. Novem-ber 2006, Az. 11 – H 1360 – 001 – 44 571/06, geändert durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 38) wird ausdrücklich Bezug genommen.