Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Auf Grundlage von § 56 Abs. 1 VgV wird die Vergabestelle die eingegangenen Teilnahmeanträge prüfen und ggf. fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen auf Grundlage von § 56 Abs. 2 VgV nachfordern.
Die Frist zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen beträgt 7 Kalendertage. Teilnahmeanträge, die auch nach Nachforderung von Unterlagen und Ablauf der vorgenannten Frist nicht vollständig sind, werden nach § 56 Abs. 2 VgV im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Die Wertung der vollständigen Teilnahmeanträge erfolgt anhand der im Bewerbungsformular aufgeführten Bedingungen.
Auf Grundlage der im Bewerbungsformular angegebenen Eignungskriterien und deren Bepunktung und Gewichtung wird die Vergabestelle eine Rangfolge der vollständig eingereichten und nicht auszuschließenden Teilnahmeanträge festlegen und die fünf bestplatzierten Bewerber für das weitere Verfahren auswählen.
Erfüllen mehrere Bewerber gemäß den festgesetzten Eignungskriterien gleichermaßen die Anforderungen (gleiche Punktzahl), wird gemäß § 75 Abs. 6 VgV die Auswahl der verbleibenden Bewerber durch Losentscheid getroffen. Die erreichte Punktzahl aus dem Teilnahmewettbewerb bleibt im anschließenden Verhandlungsverfahren unberücksichtigt.
Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs wird die Vergabestelle die ausgewählten Bewerber auf Grundlage von § 52 Abs. 1 VgV auffordern, ein Angebot einzureichen.
Für die Einreichung eines Angebotes ist das von der Vergabestelle vorbereitete Formblatt zu verwenden. Die Angebote sind in deutscher Sprache zu übermitteln.
Der Termin zur Einreichung der Angebote bei der Vergabestelle sowie die vorgesehenen Vorstellungstermine werden mit der Angebotsaufforderung mitgeteilt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 VgV gibt die Vergabestelle die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung an.
Nach der Aufforderung der geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Angebotes, sollen Angebotsverhandlungsgespräche mit maximal drei Bewerbern geführt werden.
Das Gespräch soll dazu dienen, die Angebote zu präsentieren, sich vertieft die Lösungsansätze der Bieter sich erläutern und vermitteln zu lassen, ob eine sachgerechte und qualitätsgerechte Leistungserfüllung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.
Das Auswahlgespräch wird nach den im Bewerbungsformular/Teilnahmeantrag vorgegebenen Kriterien (Zuschlagsmatrix) bewertet.
Die Vergabestelle informiert gemäß § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Zuschlag wird frühestens 10 Kalendertage nach Ablauf der Absendung der Information erteilt.
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2) gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB: innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet wird. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen (§ 161 GWB).