Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Verga-beunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung ge-schlossen werden. In diesem Zusammenhang behält sich der Auftraggeber vor, die Bewerber dahingehend zu prüfen, ob diese ein berechtigtes Interesse an der Auf-tragsausführung darlegen können.