Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werden. In diesem Zusammenhang behält sich der Auftraggeber vor, die Bewerber dahingehend zu prüfen, ob diese ein berechtigtes Interesse an der Auftragsausführung darlegen können.