Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter erklärt zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Gesamtumsatz sowie den Umsatz für Leistungen, die dem Auftragsgegenstand vergleichbar sind. Die Gesamtumsätze der Jahre 2018/2019/200 sind dabei aufzuführen, wie auch der wertmäßige Anteil des Umsatzes, der auf die in Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung entfällt.
Der Bieter erklärt weiterhin, dass:
- er bei bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet ist;
- über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde
- er sich nicht in Liquidation befindet
- er keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
- er vorsätzlich keine unzutreffenden Erklärungen im Vergabeverfahren in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder abgeben wird
- er oder eine natürliche Person, die befugt ist, ihn zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder zu kontrollieren, aus keinem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129 a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer
Vereinigungen), § 129 b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
b) §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilgewährung und Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-
Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des
Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes
über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes;
c) § 299 des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
d) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
e) § 108 e des Strafgesetzbuches (Abgeordnetenbestechung);
f) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug);
g) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug);
h) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
i) Verstoß gegen eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Strafnorm anderer Staaten.
- er seinen Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen ordnungsgemäß erfüllt hat
- er sich verpflichtet, keine Beschäftigten oder Untervergaben mit Firmen mit Sitz oder mit Standort in einem der in ausgeschlossenen Staaten der Staatenliste mit der Durchführung der zu erbringenden Leistungen zu beauftragt
- er eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen wird bei Auftragsvergabe und die die die Mindestdeckungssumme(n) abdeckt. Die Deckungssummen sind dabei aufzulisten.