1. Eignungsleihe (§ 47 VgV): Plant ein Bewerber die Eignungsleihe, so sind die gemäß Ziffern III.1.1, III.1.2 und III.1.3 geforderten Angaben / Informationen / Unterlagen auch von den „anderen“ Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. I VgV einzureichen. Zusätzlich ist eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen einzureichen, die eine verbindliche Aussage über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel / Ressourcen zur Erfüllung im Auftragsfall beinhaltet. Für die Eignungsleihe gelten die Bestimmungen von § 47 Abs. 1 S.3 und Abs. 3 VgV.