1. Mit dem Angebot einzureichen sind alle in der Vergabeunterlage geforderten Dokumente und Anlagen (vgl. auch die Liste in Kapitel 6). Die als Anlagen beigefügten Muster und Formblätter sind zwingend zu verwenden. Der Bieter erklärt mit Hochladen des Angebotsschreibens rechtsverbindlich seinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf sein gesamtes Angebot sowie sein Einverständnis, sich an sein Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist (vgl. Kap. 1.7) gebunden zu halten.
2. Bietergemeinschaften („BG“) sind zugelassen. Die erforderlichen Angaben zur BG sind in der Anlage 2 „Erklärungen zur Bietergemeinschaft“ der Vergabeunterlagen vorzunehmen, die dem Angebot beizufügen ist. Ist keine BG vorgesehen, ist auch dies in Anlage 2 zu erklären.
3. In der Anlage 3 „Angaben über Teilleistungen anderer Unternehmen“ der Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob der Bieter die Vergabe von Teilleistungen an mindestens ein anderes Unternehmen beabsichtigt oder nicht. Sofern der Bieter die Vergabe von Teilleistungen an mindestens ein anderes Unternehmen beabsichtigt, ist zwischen der Eignungsleihe (Anlage 3 Erklärung zu lit. b) und dem „bloßen“ Subunternehmereinsatz (Anlage 3 Erklärung zu lit. c) zu unterscheiden:
a) Eignungsleihe:
Ein Bieter, eine BG oder ein Mitglied einer BG kann im Wege der sog. Eignungsleihe (§ 47 VgV) die Fähigkeiten anderer Unternehmen (Drittunternehmen, Nachunternehmer einschließlich ggf. deren Subunternehmen, konzernverbundene Unternehmen, freie Mitarbeiter etc.) in Anspruch nehmen. Die Eignungsleihe bietet den Bietern die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die geforderten Nachweise der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten eines anderen Unternehmens zu berufen, um so ihre Eignung nachzuweisen.
In der Anlage 3 „Angaben über Teilleistungen anderer Unternehmen“ der Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob der Bieter von einer Eignungsleihe Gebrauch machen will. Für den Fall der Eignungsleihe hat der Bieter folgende Erklärungen und Nachweise einzureichen:
— in Anlage 3 „Angaben über Teilleistungen anderer Unternehmen“ der Vergabeunterlagen hat er die Erklärung zu lit. b und die hierfür erforderlichen Angaben vorzunehmen,
— für die anderen Unternehmen (Dritte), auf deren Kapazitäten er sich zum Nachweis der Eignung beruft, hat er neben den erforderlichen Nachweisen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch die jeweiligen Eignungsnachweise zu erbringen, für die der Bieter die Kapazitäten des Dritten in Anspruch nehmen will,
— und er hat eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der anderen Unternehmen(s) (unter Verwendung von Anlage 4 „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ der Vergabeunterlagen) einzureichen, um nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens, auf dessen Fähigkeiten er sich beruft, für die Durchführung der jeweiligen Teilleistung(en) tatsächlich zur Verfügung stehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Fähigkeiten er sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit nach § 47 Abs. 1 VgV beruft, auch bei der Auftragsausführung einzusetzen.
b) Bloßer Subunternehmereinsatz:
Der Bieter hat auch – unter Verwendung der Anlage 3 „Angaben über Teilleistungen anderer Unterneh-men“ der Vergabeunterlagen unter lit. c – zu erklären, ob er eine Unterauftragsvergabe an Dritte beabsichtigt, ohne sich für den Nachweis der Eignung auf die Fähigkeiten/Kapazitäten des Dritten zu beru-fen (sog. „bloßer Subunternehmereinsatz“). Ein bloßer Subunternehmereinsatz setzt voraus, dass der Bieter die geforderten Eignungskriterien selbst erfüllen kann. Auch im Falle des bloßen Subunternehmereinsatzes muss vor Zuschlagserteilung für jeden Unterauftragnehmer das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachgewiesen werden. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, Folgendes zu fordern: Die Benennung der Unterauftragnehmer (inklusive Angaben zu den Kontaktdaten und gesetzlichen Vertretern) und den Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen werden.
4. Nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen oder eine Rücknahme der Angebote durch den Bieter können nur elektronisch über das Vergabeportal des Staatsanzeigers Baden-Württemberg (
www.tender24.de) und nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgenommen werden.
5. Bieterfragen zum Vergabeverfahren können ausschließlich elektronisch unter dem Verfahrensnamen und Aktenzeichen dieses Vergabeverfahrens über die Vergabeplattform des Staatsanzeigers Baden-Württemberg – „www.tender24.de“ – (eVergabe-Tool AI Vergabe) gestellt werden.
Zusätzliche Informationen zur Vorbereitung der Angebote, wie Antworten zu Bieterfragen oder aufklärende/berichtigende Angaben zu den Vergabeunterlagen werden zeitgleich allen Bietern elektronisch über das Vergabeportal rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt und werden damit Teil der Vergabeunterlagen.