Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit. Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für 2 bis 4 Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich. Beginnend ab dem Jahr 2022 sollen innerhalb von 5 Jahren an allen Standorten die Systemtechnik und Antennen getauscht werden. In diesem Zusammenhang werden Überprüfungen und Anpassungen an der Standortinfrastruktur erforderlich werden. Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen. Vorliegend wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, um einen Auftragnehmer zu finden, der diese Leistungen künftig umsetzt. Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 1,85 Mio. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-07-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-06-04.
Auftragsbekanntmachung (2021-06-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bauleistungen im Hochbau
Referenznummer: 2021-I-027
Kurze Beschreibung:
Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit.
Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für 2 bis 4 Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich.
Beginnend ab dem Jahr 2022 sollen innerhalb von 5 Jahren an allen Standorten die Systemtechnik und Antennen getauscht werden. In diesem Zusammenhang werden Überprüfungen und Anpassungen an der Standortinfrastruktur erforderlich werden.
Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen.
Vorliegend wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, um einen Auftragnehmer zu finden, der diese Leistungen künftig umsetzt.
Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 1,85 Mio. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit.
Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für 2 bis 4 Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich.
Beginnend ab dem Jahr 2022 sollen innerhalb von 5 Jahren an allen Standorten die Systemtechnik und Antennen getauscht werden. In diesem Zusammenhang werden Überprüfungen und Anpassungen an der Standortinfrastruktur erforderlich werden.
Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen.
Vorliegend wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, um einen Auftragnehmer zu finden, der diese Leistungen künftig umsetzt.
Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 1,85 Mio. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bauleistungen im Hochbau📦
Zusätzlicher CPV-Code: Bau von Basisstationen für den Mobilfunk📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Hamburg
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Für die Angebotskalkulation wird vom Auftraggeber empfohlen, Einsicht in das Planungshandbuch zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Da dieses Planungshandbuch als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft ist, muss zunächst die ausgefüllte Verpflichtung VS-NfD abgegeben werden. Details sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Für die Angebotskalkulation wird vom Auftraggeber empfohlen, Einsicht in das Planungshandbuch zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Da dieses Planungshandbuch als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft ist, muss zunächst die ausgefüllte Verpflichtung VS-NfD abgegeben werden. Details sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit.
Die Zentralstelle Digitalfunk Hamburg (nachfolgend: ZDH) ist für ca. 40 Standorte mit Sende- und Empfangsanlagen des BOS-Digitalfunks im Gebiet des Landes Hamburg verantwortlich und stellt diese der Bundesanstalt für Digitalfunk für Behörden und Sicherheitsorganisation (BDBOS) für den Betrieb des bundesweiten Funknetzes bereit.
Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für 2 bis 4 Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich.
Durch bauliche Veränderungen an den Standorten und im angrenzenden städtischen Umfeld entstehen regelmäßig Bedarfe an Planungs- und Infrastruktur-(dienst)leistungen für Änderungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen. In den vergangenen Jahren wurden jährlich Leistungen für Änderungen, Um- bzw. Neubauten für 2 bis 4 Standorte beauftragt. Bereits für Standortsuche und Standortauswahl sind dabei erste Unterstützungsleistungen für Machbarkeitsprüfungen und Kostenschätzungen erforderlich.
Beginnend ab dem Jahr 2022 sollen innerhalb von 5 Jahren an allen Standorten die Systemtechnik und Antennen getauscht werden. In diesem Zusammenhang werden Überprüfungen und Anpassungen an der Standortinfrastruktur erforderlich werden.
Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen.
Die Leistungen sind entsprechend der Vorgaben des Planungshandbuches zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erbringen.
Vorliegend wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, um einen Auftragnehmer zu finden, der diese Leistungen künftig umsetzt.
Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 1,85 Mio. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Als Vergütungsobergrenze für die Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von brutto 1,85 Mio. EUR festgelegt. Die vorgenannte Summe umfasst sowohl die feste Laufzeit gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 12.1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorgenannten Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Siehe Ziff. II.1.4).
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 2 Jahre. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gekündigt wird.
Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 2 Jahre. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gekündigt wird.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hamburg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123-124 GWB – Vorlage der Eigenerklärung (Formblatt IV),
2. Handels- oder Berufsregisterauszug – Vorlage einer Kopie des Handels- oder Berufsregisterauszugs (nicht älter 6 Monate) (Formblatt XVIII).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
3. Berufshaftpflichtversicherung,
4. Gesamtumsatz (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Mindeststandards:
Zu Eignungskriterium 3: Mindestdeckungssummen:
Für Personen- und Sachschäden: 3 Mio. EUR (pro Schadensfall), für Sonstige Vermögensschäden: 3 Mio. EUR (pro Schadensfall). Vorlage der Eigenerklärung (Formblatt VIII).
Zu Eignungskriterium 4: Jeweils mindestens 2 Mio. EUR (netto) pro Geschäftsjahr. Vorlage der Eigenerklärung (Formblatt IX).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
5. Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten in den letzten 3 Jahren (2018. 2019, 2020),
6. Unternehmensreferenzen Planungsleistungen,
7. Unternehmensreferenzen Bauleistungen.
Mindeststandards:
Zu Eignungskriterium 5: Mind. 10 Beschäftigte im Jahresmittel pro Jahr.
Darunter zum einen mind. 3 Ingenieure, davon müssen mind. 2 bauvorlageberechtigt sein.
Darunter zum anderen mind. 4 Mitarbeiter mit der Befähigung nach DGUV-R 112-198/199 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ bzw. BGI 748 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“ oder einer vergleichbaren Befähigung.
Vorlag der Eigenerklärung (Formblatt X, Nachweise der Berufsqualifikation der Ingenieure und Nachweise der Befähigung nach DGUV-R 112-198/199 bzw. BGI 748).
Zu Eignungskriterium 6: Mind. 1 Referenz aus den letzten 5 Jahren mit Angaben gemäß Formblatt XI über die Ausführung von mit der hier ausgeschriebenen Aufgabe in Art und Umfang im Wesentlichen vergleichbaren Planungsleistungen in den Bereichen kommerzieller Mobilfunk (GSM/LTE) oder digitaler Bündelfunkt (PMR/TETRA) in den letzten 5 Geschäftsjahren an mindestens 30 Mobilfunk- bzw. BOS-Digitalfunkstandorten.
Zu Eignungskriterium 6: Mind. 1 Referenz aus den letzten 5 Jahren mit Angaben gemäß Formblatt XI über die Ausführung von mit der hier ausgeschriebenen Aufgabe in Art und Umfang im Wesentlichen vergleichbaren Planungsleistungen in den Bereichen kommerzieller Mobilfunk (GSM/LTE) oder digitaler Bündelfunkt (PMR/TETRA) in den letzten 5 Geschäftsjahren an mindestens 30 Mobilfunk- bzw. BOS-Digitalfunkstandorten.
Davon müssen mindestens 5 Standorte den Neu- oder wesentlichen Umbau von Dachstandorten in städtischem Umfeld und mindestens 5 Standorte die Planung von Digitalfunkstandorten im BOS-Bereich umfassen.
Dabei ist es zulässig, wenn der Bieter entweder eine Referenz über 30 Standorte oder aber mehrere Referenzen über insgesamt 30 Standorte nachweist. Vorlage der Eigenerklärung (Formblatt XI).
Zu Eignungskriterium 7: Mind. 1 Referenz aus den letzten 5 Jahren mit Angaben gemäß Formblatt XII über die Ausführung von mit der hier ausgeschriebenen Aufgabe in Art und Umfang im Wesentlichen vergleichbaren Bauleistungen i. S. d. Infrastrukturleistungen in den Bereichen kommerzieller Mobilfunk (GSM/LTE) oder digitaler Bündelfunkt (PMR/TETRA) in den letzten 5 Geschäftsjahren an mindestens 30 Mobilfunk- bzw. BOS-Digitalfunkstandorten.
Zu Eignungskriterium 7: Mind. 1 Referenz aus den letzten 5 Jahren mit Angaben gemäß Formblatt XII über die Ausführung von mit der hier ausgeschriebenen Aufgabe in Art und Umfang im Wesentlichen vergleichbaren Bauleistungen i. S. d. Infrastrukturleistungen in den Bereichen kommerzieller Mobilfunk (GSM/LTE) oder digitaler Bündelfunkt (PMR/TETRA) in den letzten 5 Geschäftsjahren an mindestens 30 Mobilfunk- bzw. BOS-Digitalfunkstandorten.
Davon müssen mindestens 5 Standorte den Neu- oder wesentlichen Umbau von Dachstandorten in städtischem Umfeld umfassen.
Dabei ist es zulässig, wenn der Bieter entweder eine Referenz über 30 Standorte oder aber mehrere Referenzen über insgesamt 30 Standorte nachweist. Vorlage der Eigenerklärung (Formblatt XII).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-08-11 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2021-07-12 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:00
Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Niedrigster Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 100
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Postanschrift: Neuenfelder Straße 19
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@bsw.hamburg.de📧
Fax: +49 40427310499 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.