Bedingungen für die Vertragserfüllung
Der Bieter hat anzugeben,
- dass für das Unternehmen keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen
- dass die vorstehende Erlärung nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann. Ein Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren besteht jedoch nicht, was in einem separaten Dokument näher auszuführen und dem Angebot beizufügen ist.
Weiterhin hat der Bieter anzugeben,
- dass das Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag
im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldbuße von mehr als
2.500 Euro belegt wurde,
- dass das Unternehmen die vorstehende Erlärung nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgegeben kann. Ein Ausschlussgrund
vom Vergabeverfahren besteht jedoch nicht, was in einem separaten Dokument näher auszuführen ist und dem Angebot bezufügen ist.
Der Bieter hat anzugeben,
-dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt
Der Auftraggeber darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrages im Inland
- ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und
- ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - (AEntG) -,zuletzt geändert durch Artikel 2 Abd. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Zur Erbringung der Leistungen, welche in Zusammenhang mit einem Vor-Ort-Service oder einem Remote Zugriff stehen, wird das Unternehmen nur Personal einsetzen, welches nach dem Gesetz über die
Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) oder nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Nds. SÜG) sicherheitsüberprüft ist.
Bevor eine Person im IT.Niedersachsen sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausübt, muss sie sich einer Sicherheitsüberprüfung der Stufe 1 nach dem Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds.
SÜG), oder der Stufe 2 nach dem SÜG des Bundes unterziehen.