Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Ärztekammer Westfalen Lippe“ (EuGH, Urteil vom 12.9.2013 – Rs. C-526/11) und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (VK Sachsen, Beschluss v. 12.11.2015 – 1/SVK/033-15) sind die deutschen IHKs und die IHK-GfI keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Gleichwohl verpflichten sich einzelne IHKs in ihren Finanzstatuten freiwillig zur Beachtung des Vergaberechts bei der Auftragsvergabe. Da die IHK-GfI auch für diese IHKs beschafft, führt die IHK-GfI das Vergabeverfahren nach den vergaberechtlichen Regelungen durch.