Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Bemusterung / Produktvorführung:
Die Vergabestelle 1 kann vor Auftragsvergabe (innerhalb der Bindefrist) Bemusterungen bzw. Vorführungen von mit der angebotenen Leistung vergleichbaren Produkten verlangen.
Bemusterungen bzw. Vorführungen müssen im Großraum München (Stadtgebiet bzw. Umkreis von max. 80 Kilometern ab Stadtgrenze) ermöglicht werden.
Sofern dies nicht oder nicht vollständig möglich ist, kann eine Bemusterung auf Wunsch des Bieters auch durch Anlieferung einer Auswahl der wichtigsten angebotenen Produkte in München erfolgen; die Auswahl erfolgt in Abstimmung mit der Vergabestelle 1. Entsprechende Räumlichkeiten werden zur Verfügung gestellt. Die Muster sind nach Abschluss der Bemusterung unverzüglich abzuholen.
Vorführungen bzw. Bemusterungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Schriftlicher Aufforderung zu ermöglichen.
Eine Erstattung von Kosten erfolgt nicht.
Kann eine Bemusterung bzw. Vorführung nicht wie vorstehend genannt und innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, wird das Angebot ausgeschlossen.
Besondere Nachweise:
Vorzulegen ist für alle angebotenen Lose für die nachstehend aufgeführten Möbel (Gruppe 1.1 ff. und 2.1 ff. der Leistungsbeschreibung).
Jeweils ein Zertifikat eines unabhängigen Prüfinstitutes bezüglich der Einhaltung des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (§ 20 bis 22 ProdSG) oder gleichwertig.
Die Produkte sind entsprechend zu kennzeichnen („GS-Zeichen“" oder Gleichwertig).
Die Zertifikate müssen mind. folgende Angaben enthalten:
— Zertifikatsinhaber,
— zertifizierte Produkte,
— angewendete Prüfnormen,
— Gültigkeit des Zertifikates.
Die Zertifikate müssen durch ein unabhängiges, hierfür zugelassenes
Prüfinstitut (z. B. TÜV, DEKRA) erbracht werden.
Für folgende Produktgruppen sind Nachweise vorzulegen:
— Universalwerkbänke,
— Reihenwerkbänke,
— Zubehör zu den Werkbänken (Anbauteile etc.),
— Materialschränke.
Die geforderten Nachweise (Zertifikate) sind grundsätzlich mit dem Angebot zu erbringen. Die Vergabestelle 1 gewährt dem Bieter eine 1-malige Möglichkeit zur Nachreichung fehlender oder unvollständiger Zertifikate. Die Frist für den Eingang beträgt 10 Kalendertage nach schriftlicher Aufforderung.
Sonstige Nachweise:
Für alle angebotenen Produkte, die der EU-Maschinenrichtlinie unterliegen, müssen gültige CE-Konformitätserklärungen vorhanden sein.
Auf Anforderung sind diese vorzulegen. Die Frist für den Eingang beträgt 10 Kalendertage nach schriftlicher Aufforderung.
Katalogmuster (siehe Anlage 1).
Gleichwertigkeit von Nachweisen:
Für sämtliche in den Vergabeunterlagen angegebenen Verweise auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden (z. B. „DIN EN“), europäische technische Bewertungen (z.B. "EN", "HD"), gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den eropäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale Technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten (z.B. „GS“, „DIN“) gilt — auch wenn nicht explizit erwähnt — der Zusatz „oder gleichwertig“".
Als gleichwertig gilt ein Nachweis, wenn die Anforderungen der in den Vergabeunterlagen angegebenen Verweise mit diesem zur Gänze erfüllt oder übertroffen werden.
Fremdsprachliche Nachweise sind in deutscher Sprache übersetzt vorzulegen.