Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs – ab einem geschätzten Auftragswertvon 20 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
— dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschreibungen geforderten Anforderungen erfüllt werden. Die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) aufgeführten Mindestvorgaben sind vom Anbieter zu erfüllen. Ja/nein-Abfragen in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) sind an den vorgegebenen Stellen entsprechend zu beantworten.
Der Bieter hat mit dem Angebot CAD Zeichnungen einzureichen, die den angebotenen Geräteträger aus unterschiedlichen Blickwinkeln abbilden und die Unterbringung aller in der Anlage der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) aufgeführter FEM verdeutlichen.
Weiterhin ist vom Bieter mit dem Angebot eine Eigenerklärung über das Brennverhalten einzureichen, in welcher neben den verwendeten Materialien und deren Brandklassen auch verbindlich zugesichert wird, dass die verwendeten Materialien mindestens die Anforderungen nach DIN 4102 Klasse B2 oder einer vergleichbaren Norm erfüllen.
Zur Erstellung des Angebots sind die FEM (siehe Anlage 1 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)) in Augenschein zu nehmen. Diese Besichtigung ist zwingend vorgeschrieben. Der Bieter hat sich dabei über die genauen Abmessungen der FEM zu informieren. Spätere Einwände über unzu-reichende Kenntnisse können nicht geltend gemacht werden.
Die Besichtigung und die Einreichung der Teilnahmebescheinigung sind unabdingbare Voraussetzungen für eine etwaige Beauftragung. Für die Besichtigungsbestätigung ist der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck zu verwenden. Die Bieter haben diesen zwingend zur Besichtigung mitzubringen.
Die Besichtigung ist Grundlage für die Bildung des Preises. Bei der Vergabe werden nur die Anbieter berücksichtigt, die an der Besichtigung teilgenommen haben.
Eine Besichtigung ist aus logistischen Gründen nur vom 25. Mai 2021 bis 4. Juni 2021 möglich. Für einen Besichtigungstermin haben sich die Bieter so schnell wie möglich mit Herrn Narten (Tel.: 0511/9695 7352; E-Mail:
joerg.narten@polizei.niedersachsen.de) von der ZPD NI in Verbindung zu setzen.
Sollten im Rahmen der Besichtigung Fragen auftreten, sind diese als Bieterfragen an die Vergabestelle zu richten (siehe auch Ziffer 1.18 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)).
Sofern eine Inaugenscheinnahme der FEM bereits im Rahmen des vorherigen Vergabeverfahrens (AZ: 0070-RV-ZKF/2019-03.331) erfolgt ist, ist eine erneute Besichtigung nicht zwingend erforderlich, da die Teilnahmebescheinigung ebenfalls akzeptiert wird.
Die fehlende Besichtigungsbestätigung führt zum Ausschluss des Angebots.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Der Angebotsvordruck ist zwingend mit dem Namen (Firma) des Bieters zu versehen. Zur Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung ist am Ende des Angebotsvordrucks zudem zwingend der Name der erklärenden – natürlichen – Person einzutragen. Fehlt eine dieser beiden Angaben, führt dies gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV zum Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform
https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDR0Y.