Am 1. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs – ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
— dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschreibungen geforderten Anforderungen erfüllt werden. Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Mit dem Angebot hat der Bieter folgende leistungsbezogene Nachweise vorzulegen:
1) Ersatzteilliste, wünschenswert mit gültigen Preisen für die Dauer des Vertragsverhältnisses (siehe auch Ziffer 1.2.3 Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)),
2) separates Dokument (formlose Eigenerklärung) mit Angaben zum Umfang des Zubehörs des Hartschalenkoffers (siehe auch Ziffer 1.5.1 Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)),
3) Beschreibung der Standardwartungen (z.B. das Reinigen der Objektive, Sichtkontrolle am Gerät, usw.), die bei einer Eichung standardmäßig vor der Eichung vom Auftragnehmer durchgeführt werden (Eichvorbereitung) (siehe auch Ziffer 1.6.1 Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)),
4) Sollten zur Reparatur der Komponenten entsprechende Hilfsmittel/Werkzeuge vom Bieter empfohlen werden, so sind diese dem Angebot in einem separaten Dokument beizufügen (siehe auch Ziffer 1.6.2 Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B)).
Mit dem Angebot ist vom Bieter ein Muster kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Dieses Muster umfasst:
1. das angebotene Handlasermessgerät incl. Zubehör gem. Ziffer 1.5.2 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) im Hartschalenkoffer,
2. eine Gebrauchsanweisung für das angebotene Laserhandmessgerät in deutscher Sprache sowie
3. eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).
Die eingereichten Muster dienen der Verifizierung. Deshalb müssen sie die Anforderungen der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) erfüllen.
Die Muster sind mittels gesonderter Übersendung per Post bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu übersenden. Der Bieter hat hierfür das Muster mit dem den Vergabeunterlagen beigefügten Aufkleber zu versehen.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsunterlagen ausschließlich elektronisch über das Vergabeportal des Landes Niedersachsen abzugeben sind. Den Mustern sind keine Angebotsunterlagen beizufügen!
Die Muster werden nach Zuschlagserteilung an den jeweiligen Bieter zurückgesandt, sofern dem Angebot ein Retourschein beigefügt ist. Eine Abholung der Muster durch den Bieter ist ebenfalls möglich.
Die gesamte Bemusterung ist für den Auftraggeber kostenfrei.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Der Angebotsvordruck ist zwingend mit dem Namen (Firma) des Bieters zu versehen. Zur Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung ist am Ende des Angebotsvordrucks zudem zwingend der Name der erklärenden – natürlichen – Person einzutragen. Fehlt eine dieser beiden Angaben, führt dies gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV zum Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform
https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDRCE