Das tatsächliche Datum der Öffnung der Angebote kann von dem unter IV.2.7 genannten Datum abweichen. Die Öffnung erfolgt jedoch in jedem Fall erst nach Ablauf des Schlusstermins für den Eingang der Angebote.
Für die Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen sind die folgenden weiteren öffentlichen Auftraggeber abrufberechtigt:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem Kaufhaus des Bundes (KdB) berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
— Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
Das sind gem. § 4 LKatSG BW:
Die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
Die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
Die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
— Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
Das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
— Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
Das sind gem. § 2 BbgBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
Das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
Das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
Das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
Die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
— Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
Das sind gem. § 2 BHKG NRW:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
Das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
Das sind gem. § 3 SächsBRKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
— Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
Das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
Das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
Das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
Das sind gem. § 3 LKatSG:
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
—Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:
Landeskriminalamt Berlin, KT 61
— Berufsfeuerwehr Dortmund,
— Berufsfeuerwehr Essen,
— Berufsfeuerwehr Hamburg,
— Berufsfeuerwehr Köln,
— Berufsfeuerwehr Leipzig,
— Berufsfeuerwehr Mannheim,
— Berufsfeuerwehr München.