Beschreibung der Beschaffung
Die Rahmenvereinbarung wird abgeschlossen über
- Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von mobilen Luftreinigern für Dachauer Kindertagesstätten,
- Einweisung von Vertretern des Auftraggebers sowie
- regelmäßige fachgerechte Wartung und Instandhaltung nach Herstellerangaben durch fachkundiges Personal.
1. Allgemeine Anforderungen:
- Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig und können daher nicht angeboten werden.
- Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein.
- Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten.
- Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft muss so ausgerichtet sein, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
-Um einen geordneten Betrieb über die gesamte Dauer zu ermöglichen, dürfen die Geräte in der Betriebsstufe, die den geforderten fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz pro Stunde gewährleistet, einen Schalldruckpegel von möglichst 30 dB(A) - maximal aber 35 dB(A) - nicht überschreiten. Beim Einsatz zweier Geräte pro Raum müssen beide Geräte zusammen BEIDE Anforderungen (Luftdurchsatz und Schalldruckpegel) gleichzeitig erfüllen.
- Die betriebenen Geräte sind nach Herstellerangaben regelmäßig und fachkundig zu warten.
2. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie
- Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller in deutscher Sprache über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich.
- Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt (Eine Reinigung durch Vertreter des Auftraggebers ist nicht zulässig - siehe Ziffer)
- Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
- Nachweise des Herstellers in deutscher Sprache sind bereits mit der Abgabe des Angebots vorzulegen.
3. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie
- Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen.
- Mit Abgabe des Angebots müssen von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit in deutscher Sprache vorgelegt werden; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone.
- Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m2, idealerweise mindestens 100 J/m2) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.
- Nachweise er Herstellers sind bereits mit der Abgabe des Angebots in deutscher Sprache vorzulegen.
4. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie
- Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann.
- Der Hersteller muss die Wirksamkeit (vgl. Nr. 3) anhand entsprechender Nachweise in deutscher Sprache eindeutig und nachprüfbar belegen können.
- Vom Hersteller ist ein Nachweis in deutscher Sprache zu erbringen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.
- Nachweise des Herstellers in deutscher Sprache sind bereits mit der Abgabe des Angebots vorzulegen.
5. weitere Anforderungen
- Alle notwendigen Ersatzteile müssen ab der Inbetriebnahme der Geräte für mindestens fünf Jahre zu beziehen sein. Bei Gerätestörung, die nicht vom eingewiesenen Schulpersonal behoben werden kann oder bei Geräteausfall ist innerhalb von fünf Werktagen ein Ersatzgerät zu stellen.
- Es sind ausschließlich Standgeräte anzubieten, vorzugsweise ein Gerät pro Raum, maximal jedoch 2 Geräte pro Raum.
- Die Geräte sind innerhalb von 8 Wochen nach Abruf an die vom jeweiligen Auftraggeber benannten KiTas zu liefern, in die betroffenen Räume zu verbringen, dort anzuschließen und auf die erforderliche Leistungsstufe einzustellen. Anfallender Verpackungsmüll ist vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen.
- pro Einrichtung hat eine Einweisung des Personals in die Bedienung zu erfolgen.
- Zwingender Bestandteil der zu erbringen Leistung ist außerdem die regelmäßige fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Geräte nach Herstellerangaben inklusive des ggf. erforderlichen regelmäßigen Filtertauschs für mindestens drei Jahre ab Inbetriebnahme der Geräte. Die Wartung ist durch geschultes qualifiziertes Personal des Bieters/der Bietergemeinschaft ggf. unter Einsatz eines Nachunternehmers zu erbringen.