Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Leistungsfähigkeit und die Fachkunde der Bieter beurteilen zu können, sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) mit dem Angebot vorzulegen. Die vorzulegenden Unterlagen sind zusätzlich in dem Dokument „Auflistung der Bieternachweise“, welche den Vergabeunterlagen beiliegt, aufgeführt.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Der künftige Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns im Besitz einer gültigen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu sein. Der Nachweis ist 2 Wochen nach Zuschlagserteilung unaufgefordert beim Auftraggeber vorzulegen (siehe Ziffer 2.7 dieser Leistungsbeschreibung). Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Eigenerklärung zum Versicherungsschutz“ enthalten. Die Haftpflichtversicherung umfasst die Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung entstanden sind. Die Deckungssumme der Versicherung beträgt:
— für Personen- und Sachschäden mindestens 5 000 000,00 EUR,
— für Vermögensschäden mindestens 500 000,00 EUR, die auch die Verletzung von Vorschriften zum Datenschutz (einschließlich Sozialdaten) in Höhe von 250 000,00 EUR umfasst.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Punkt B der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Punkt A der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufüllen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „Angaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II, V und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen. Ebenso ist der Vordruck Umsatz und Referenzen in dem Umfang auszufüllen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten des bzw. die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dritten beruft.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Be-schluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
Im Falle der Eignungsleihe ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese/n benannten Dritten bei der Auftragsdurchführung in dem Umfang einzusetzen, wie er den/die Dritten zur Auftragsdurchführung benennt und sich auf dessen/deren Fachkunde und/oder Leistungsfähigkeit beruft.
Beabsichtigen Bieter, wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (vgl. Art. 71 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen -, haben sie alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Wesentliche Teile des Auftrags sind die „Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart“ sowie die „Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g“.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s ist die unter Punkt D. Ziff. 1 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführte Unterlage für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer im Angebot ist nicht erforderlich.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benennen und ggf. die unter Punkt D. Ziff. 2 und 4 benannten Unterlagen vorzulegen. Ferner sind – ebenfalls auf Verlangen der Vergabestelle – Erklärungen der Unterauftragnehmer sowie der benann-ten eignungsrelevanten Dritten einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bzw. der benannten Dritten zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
Bedient sich ein Auftragnehmer bei der Ausführung von Teilen der Leistung der DPAG als Unterauftragnehmer, verlangt der Auftraggeber keine Vorlage einer Verpflichtungserklärung der DPAG. Auch werden in diesem Sonderfall keine Nachweise, wie sie für Unterauftragnehmer angefordert werden, verlangt. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von wesentlichen Unterauftragnehmern“ ist in diesem Fall ebenfalls nicht auszufüllen.
Die Bieter müssen Lizenznehmer nach § 5 Abs. 1 PostG (Postgesetz) und § 6 PostG und ggf. Inhaber einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der Bundesnetzagentur (BNetzA) sein, soweit der Auftrag für sie entgeltgenehmigungspflichtige Leistungen enthält. Die Nachweise (nicht beglaubigte Kopien) über die Lizenz nach §§ 5 ff. PostG und die Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG der BNetzA sind zusammen mit dem Angebot vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft muss die Entgeltgenehmigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden, welches nach dem Angebot entgeltgenehmigungspflichtige Leistungen ausführen soll.
Sofern Bieter als Konsolidierer auftreten, muss keine Entgeltgenehmigung der DPAG vorgelegt werden. Zusätzlich ist von den Bietern eine Eigenerklärung vorzulegen, dass gegen sie kein Verfahren zum Widerruf der Lizenz nach § 9 PostG eingeleitet worden ist.