Beschreibung der Beschaffung
Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) übernimmt zuständigkeitshalber für verschiedene Zuwendungsgeber und Bewilligungsbehörden des Landes Brandenburg (z. B. MIL, MWFK, MBJS, ILB, LBV, LELF etc.) die baufachliche Prüfung der Bauunterlagen von Zuwendungsanträgen, Überprüfung der Bauausführung sowie die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise.
Die zu prüfenden Maßnahmen kommen aus nahezu allen Bereichen des Hochbaus und umfassen beispielsweise:
— Denkmalgerechte Sanierungen von Hochbaumaßnahmen,
— Schulen- und Kindertagesstätten,
— Forschungseinrichtungen,
— Krankenhäuser,
— Sportstättenbau,
— Betriebsstätten gewerblicher Wirtschaft.
Die Zuwendungen für diese Maßnahmen erfolgten bislang beispielsweise aus folgenden Förderprogrammen:
— Kinderbetreuungsfinanzierung,
— Förderung von Schulbauten,
— Städtebauförderung,
— Förderung im ländlichen Raum,
— Sportförderung,
— EFRE-Förderung.
Zukünftig können auch Förderprogramme begleitend zum Strukturwandel in der Lausitz hier Bestandteil sein.
Für diese Aufgabe sucht der BLB nun kompetente Dienstleister, die den BLB bei der baufachlichen Prüfung unterstützen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Prüfung von Verwendungsnachweisen gemäß EZBau Nr. 9 mit und ohne Vergabeprüfungen sowie in Einzelfällen die Prüfung von Anträgen gemäß EZBau Nr.7.
In der gesamten Leistungserbringung sind die relevanten Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nebst zugehöriger Bestimmungen zu berücksichtigen.
Die Leistungen sind durch die für die Projektbearbeitung benannten Personen im Wesentlichen persönlich zu erbringen.
Für die Vergabe der Prüfaufträge an geeignete Dienstleister ist ein mehrstufiges Verfahren in folgenden Schritten vorgesehen:
1. Im Teilnahmewettbewerb wählt der BLB bis zu 5 geeignete Dienstleister aus, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden (siehe auch II.2.9 dieser Bekanntmachung).
2. Der BLB schließt dann auf Grundlage der 3 wirtschaftlichsten Angebote Rahmenvereinbarungen mit diesen 3 Dienstleistern.
Der BLB behält sich vor, mit den übrigen Bietern eine zunächst ruhende Rahmenvereinbarung zu schließen, sofern grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote gegeben ist und der Bieter diesem zustimmt. Diese ruhenden Rahmenvereinbarungen werden erst bei Ausfall eines aktiven Rahmenvereinbarungspartners oder durch Kapazitätsengpässe bei den aktiven Rahmenvereinbarungspartnern aktiviert und in den Kreis der für die Einzelabrufe zu berücksichtigenden Rahmenvereinbarungspartner aufgenommen.
3. Der Einzelabruf und die Spezifizierung der Prüfaufträge nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgt bei Erstabruf in der Reihenfolge der Ergebnisse der Angebotsbewertung und in der Folge auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapazitäten.
Der BLB behält sich vor, individuelle Kompetenzen der Rahmenvertragspartner bezogen auf den Prüfgegenstand sowie, nach einer angemessenen Frist zur Einarbeitung, auch die Qualität der Leistungserbringung (beispielsweise Termintreue) bei der Reihenfolge der Einzelabrufe zu berücksichtigen.
Nach aktuellem Kenntnisstand ist von einem Gesamtvolumen von zunächst ca. 60 Prüfaufträgen über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren auszugehen, welches durch die 3 Rahmenvertragspartner abzuwickeln ist. Jeder Rahmenvertragspartner hat die Kapazitäten für die Prüfung von mindestens 8 Anträgen pro Jahr sicher zu stellen. Der BLB übernimmt allerdings keine Garantie für das tatsächlich anfallende oder das tatsächlich auf die einzelnen Rahmenvertragspartner entfallende Volumen an Prüfaufträgen.
Mit Zuschlag in diesem Verfahren erfolgt zunächst eine Beauftragung der Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die weitere optionale Laufzeit von dreimal jeweils einem Jahr wird jeweils gesondert beauftragt (vgl. auch II.2.11) der Bekanntmachung).
Der Auftraggeber behält sich ein Sonderkündigungsrecht bezugnehmend auf § 648a BGB vor. Dieses stellt insbesondere auf den Entfall der Geschäftsgrundlage, z. B. auf den Wegfall bzw. Austausch des benannten Personals, ab sowie auf eine Schlechtleistung während der Leistungserbringung, z. B. bei wiederholter Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.