Der Auftraggeber ist das Land Rheinland-Pfalz. Das Land hat die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen in Rheinland-Pfalz. Schulbehörden sind das Ministerium für Bildung als oberste Behörde und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Schulträger der öffentlichen Grundschulen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte sein. Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein. Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein. Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten. Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören. Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-09-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-08-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-08-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Entwicklung von kundenspezifischer Software
Referenznummer: 76/21
Kurze Beschreibung:
Der Auftraggeber ist das Land Rheinland-Pfalz. Das Land hat die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen in Rheinland-Pfalz. Schulbehörden sind das Ministerium für Bildung als oberste Behörde und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Schulträger der öffentlichen Grundschulen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte sein.
Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören.
Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Der Auftraggeber ist das Land Rheinland-Pfalz. Das Land hat die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen in Rheinland-Pfalz. Schulbehörden sind das Ministerium für Bildung als oberste Behörde und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Schulträger der öffentlichen Grundschulen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte sein.
Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören.
Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Entwicklung von kundenspezifischer Software📦
Zusätzlicher CPV-Code: Software-Entwicklung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Speyer, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
i), j), k), l) Barrierefreiheit
Ziel der Barrierefreiheit im Sinne der EN 301 549 V1.1.2 ist, dass Menschen mit ihren verschiedenen Fähigkeiten unabhängig davon, welches Gerät oder welche Software sie in welchem Umfeld nutzen, gleichberechtigten Zugang zu den Informationen, Diensten und Angeboten haben, die elektronisch bereitgestellt werden.
Nach § 1 Abs. 2 der Barrierefreie-Informations-technik-Verordnung BITV 2.0 ist der AG verpflichtet, Informationen und Dienstleistungen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar, also barrierefrei im o.g. Sinne, zu gestalten.
Der Bew. soll daher erläutern, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung die Barrierefreiheit nach dem o.g. Standard oder einem gleichwertigen Standard sicherstellt.
Der Bew. soll insbesondere auch beschreiben, ob und wie er bei der Entwicklung der Webanwendung die Einhaltung der Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der jeweils geltenden Fassung oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigen:
- Wahrnehmbarkeit (Gibt es Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, die in andere vom Nutzer benötigte Formen umgewandelt werden können, z.B. Braille, Großschrift, Symbole, etc.? Besteht die Möglichkeit der Darstellung auf verschiedene Arten (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Strukturen verloren gehen? Wie wird dem Nutzer die Erfassung der Inhalte (Sehen und Hören) erleichtert?)
- Bedienbarkeit (Sind alle Funktionalitäten von der Tastatur aus verfügbar? Hat der Nutzer ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen? Wie wird der Nutzer bei der Bedienung, Navigation und dem Finden von Inhalten unterstützt?)
- Verständlichkeit (Sind Textinhalte lesbar, anschaulich und nachvollziehbar? Sind Funktionsweise und Aussehen der Webseite so, wie es ein Nutzer erwarten kann?)
- Robustheit (Besteht Kompatibilität mit aktuell zur Verfügung stehenden Benutzeragenten und assistierender Technik?)
Der Bew. erhält jeweils für i), j), k), l)
1,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein sehr gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
1 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein durchschnittliches Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben ist.
m) Responsive Design
Der Bew. soll beschreiben, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung sicherstellt, dass diese auf Eigenschaften des jeweils benutzten Endgeräts, vor allem Smartphones und Tabletcomputer, reagieren kann. Der Bew. soll insbesondere beschreiben, wie er bei der Entwicklung der Webanwendung unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigt hat:
- Anordnung und Darstellung einzelner Elemente, wie Navigationen, Seitenspalten und Texte
- Nutzung unterschiedlicher Eingabemethoden von Maus (klicken, überfahren) oder Touchscreen (tippen, wischen).
Die Ausführungen werden wie folgt bepunktet:
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
4 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
2 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Barrierefreiheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
n) Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit
Neben Art. 5 DS-GVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt, gibt der BSI-Grundschutz-Katalog und das Standard-Datenschutzmodell (SDM-Methodik-Handbuch in der jeweils gültigen Fassung) Gewährleistungsziele vor, die im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten sind.
Der Bew. soll beschreiben, wie er bei der Softwareentwicklung Datenschutz und Datensicherheit umgesetzt bzw. angestrebt hat.
Der Bew. soll insbesondere beschreiben, ob und wie er dabei die Einhaltung der oben genannten Vorgaben oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die in Anlage 10 "Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen" genannten Anforderungen berücksichtigen.
9 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
3 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
Bestandteil der Beschreibung von Usability, Barrierefreiheit und Responsive Design müssen Bildschirmvideos sein, da Videoaufnahmen als besonders geeignet zur Nachweisführung angesehen werden; fehlen die Videoaufnahmen, erhält der Bew. in dieser Kategorie 0 Pkt.. Im Übrigen kann der Bew. die Art der Nachweisführung frei wählen
Jeder Bew. kann so viele Referenzen nachweisen, wie er möchte. Der AG wird jedoch maximal drei Unternehmensreferenzen bewerten, sodass maximal 171 Punkte im Rahmen der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Reicht ein Bew. mehr als drei Unternehmensreferenzen ein, so hat er anzuzeigen, welche der Referenzen gewertet werden sollen.
ACHTUNG: Wichtiger Hinweis zu Datengröße des Teilnahmeantrags: Alle Dateien, die der Bew. als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einreicht, dürfen in Summe eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0MR4DY
Ziel der Barrierefreiheit im Sinne der EN 301 549 V1.1.2 ist, dass Menschen mit ihren verschiedenen Fähigkeiten unabhängig davon, welches Gerät oder welche Software sie in welchem Umfeld nutzen, gleichberechtigten Zugang zu den Informationen, Diensten und Angeboten haben, die elektronisch bereitgestellt werden.
Nach § 1 Abs. 2 der Barrierefreie-Informations-technik-Verordnung BITV 2.0 ist der AG verpflichtet, Informationen und Dienstleistungen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar, also barrierefrei im o.g. Sinne, zu gestalten.
Der Bew. soll daher erläutern, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung die Barrierefreiheit nach dem o.g. Standard oder einem gleichwertigen Standard sicherstellt.
Der Bew. soll insbesondere auch beschreiben, ob und wie er bei der Entwicklung der Webanwendung die Einhaltung der Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der jeweils geltenden Fassung oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigen:
- Wahrnehmbarkeit (Gibt es Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, die in andere vom Nutzer benötigte Formen umgewandelt werden können, z.B. Braille, Großschrift, Symbole, etc.? Besteht die Möglichkeit der Darstellung auf verschiedene Arten (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Strukturen verloren gehen? Wie wird dem Nutzer die Erfassung der Inhalte (Sehen und Hören) erleichtert?)
- Bedienbarkeit (Sind alle Funktionalitäten von der Tastatur aus verfügbar? Hat der Nutzer ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen? Wie wird der Nutzer bei der Bedienung, Navigation und dem Finden von Inhalten unterstützt?)
- Verständlichkeit (Sind Textinhalte lesbar, anschaulich und nachvollziehbar? Sind Funktionsweise und Aussehen der Webseite so, wie es ein Nutzer erwarten kann?)
- Robustheit (Besteht Kompatibilität mit aktuell zur Verfügung stehenden Benutzeragenten und assistierender Technik?)
Der Bew. erhält jeweils für i), j), k), l)
1,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein sehr gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
1 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein durchschnittliches Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben ist.
m) Responsive Design
Der Bew. soll beschreiben, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung sicherstellt, dass diese auf Eigenschaften des jeweils benutzten Endgeräts, vor allem Smartphones und Tabletcomputer, reagieren kann. Der Bew. soll insbesondere beschreiben, wie er bei der Entwicklung der Webanwendung unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigt hat:
- Anordnung und Darstellung einzelner Elemente, wie Navigationen, Seitenspalten und Texte
- Nutzung unterschiedlicher Eingabemethoden von Maus (klicken, überfahren) oder Touchscreen (tippen, wischen).
Die Ausführungen werden wie folgt bepunktet:
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
4 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
2 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Barrierefreiheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
n) Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit
Neben Art. 5 DS-GVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt, gibt der BSI-Grundschutz-Katalog und das Standard-Datenschutzmodell (SDM-Methodik-Handbuch in der jeweils gültigen Fassung) Gewährleistungsziele vor, die im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten sind.
Der Bew. soll beschreiben, wie er bei der Softwareentwicklung Datenschutz und Datensicherheit umgesetzt bzw. angestrebt hat.
Der Bew. soll insbesondere beschreiben, ob und wie er dabei die Einhaltung der oben genannten Vorgaben oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die in Anlage 10 "Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen" genannten Anforderungen berücksichtigen.
9 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
3 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
Bestandteil der Beschreibung von Usability, Barrierefreiheit und Responsive Design müssen Bildschirmvideos sein, da Videoaufnahmen als besonders geeignet zur Nachweisführung angesehen werden; fehlen die Videoaufnahmen, erhält der Bew. in dieser Kategorie 0 Pkt.. Im Übrigen kann der Bew. die Art der Nachweisführung frei wählen
Jeder Bew. kann so viele Referenzen nachweisen, wie er möchte. Der AG wird jedoch maximal drei Unternehmensreferenzen bewerten, sodass maximal 171 Punkte im Rahmen der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Reicht ein Bew. mehr als drei Unternehmensreferenzen ein, so hat er anzuzeigen, welche der Referenzen gewertet werden sollen.
ACHTUNG: Wichtiger Hinweis zu Datengröße des Teilnahmeantrags: Alle Dateien, die der Bew. als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einreicht, dürfen in Summe eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0MR4DY
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftraggeber ist das Land Rheinland-Pfalz. Das Land hat die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen in Rheinland-Pfalz. Schulbehörden sind das Ministerium für Bildung als oberste Behörde und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Schulträger der öffentlichen Grundschulen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte sein.
Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören.
Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören.
Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Der Auftraggeber ist das Ministerium für Bildung, Projektgruppe SVP-RLP in Rheinland-Pfalz. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Entwicklung, die Einführung und den Betrieb mehrerer Softwareanwendungen im Bereich der rheinland-pfälzischen Bildungsverwaltung, darunter das neue landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm edoo.sys RLP.
Der Auftraggeber ist das Ministerium für Bildung, Projektgruppe SVP-RLP in Rheinland-Pfalz. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Entwicklung, die Einführung und den Betrieb mehrerer Softwareanwendungen im Bereich der rheinland-pfälzischen Bildungsverwaltung, darunter das neue landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm edoo.sys RLP.
Daneben betreibt er heterogene Software im Bereich der Schulverwaltung. Diese Anwendungen sind teils technisch überholt bzw. in absehbarer Zeit am Ende ihres "Software Life Cycles" angekommen oder aber ohne Integration oder Anbindung an die bestehende Software. Daher kommt es in vielen Bereichen zu Medienbrüchen und Mehrfacheingaben, wodurch die Datenqualität leidet. Immer wieder ist daher der Ersatz von bereits bestehenden Anwendungen durch moderne Webanwendungen erforderlich. Auch wird der Auftraggeber hin und wieder mit der Entwicklung von weiteren, neuen Anwendungen aus dem Bildungsbereich beauftragt.
Daneben betreibt er heterogene Software im Bereich der Schulverwaltung. Diese Anwendungen sind teils technisch überholt bzw. in absehbarer Zeit am Ende ihres "Software Life Cycles" angekommen oder aber ohne Integration oder Anbindung an die bestehende Software. Daher kommt es in vielen Bereichen zu Medienbrüchen und Mehrfacheingaben, wodurch die Datenqualität leidet. Immer wieder ist daher der Ersatz von bereits bestehenden Anwendungen durch moderne Webanwendungen erforderlich. Auch wird der Auftraggeber hin und wieder mit der Entwicklung von weiteren, neuen Anwendungen aus dem Bildungsbereich beauftragt.
Der Auftraggeber plant die schrittweise Ergänzung des SVP-RLP um neue Web-Module. Die neuen Webanwendungen sollen sich in die bestehende Systemlandschaft "SVP-Portal" einfügen. Sie sollen an die jeweiligen Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen angepasst sein. Vor allem soll gewährleistet werden, dass Daten nur dort zur Verfügung gestellt werden, wo sie benötigt werden.
Der Auftraggeber plant die schrittweise Ergänzung des SVP-RLP um neue Web-Module. Die neuen Webanwendungen sollen sich in die bestehende Systemlandschaft "SVP-Portal" einfügen. Sie sollen an die jeweiligen Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen angepasst sein. Vor allem soll gewährleistet werden, dass Daten nur dort zur Verfügung gestellt werden, wo sie benötigt werden.
Die Einzelheiten zum Leistungsgegenstand ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie dem Rahmenvertrag nebst Anlagen. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet, weil die nötige Menge an Personentagen nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Die Höchstgrenzen und Schätzwerte sind in der Bekanntmachung sowie im Preisblatt allerdings niedergelegt. Schätzwerte sind nicht als Garantie des Auftraggebers für bestimmte Umsätze zu verstehen, sondern dienen lediglich als Grundlage für vergleichbare Angebote im Rahmen der Ausschreibung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf besteht nicht.
Die Einzelheiten zum Leistungsgegenstand ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie dem Rahmenvertrag nebst Anlagen. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet, weil die nötige Menge an Personentagen nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Die Höchstgrenzen und Schätzwerte sind in der Bekanntmachung sowie im Preisblatt allerdings niedergelegt. Schätzwerte sind nicht als Garantie des Auftraggebers für bestimmte Umsätze zu verstehen, sondern dienen lediglich als Grundlage für vergleichbare Angebote im Rahmen der Ausschreibung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf besteht nicht.
Der geschätzte Nettoauftragswert ergibt sich aus dieser Bekanntmachung, der Höchstwert, ab dessen Erreichung die Rahmenvereinbarung erschöpft ist und endet, beträgt 2.024.000,00 Euro.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit kann vom Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende schriftliche Erklärung einseitig zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden ("Verlängerungsoption"). Die Grenze markiert in jedem Fall der o.a. Höchstwert.
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit kann vom Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende schriftliche Erklärung einseitig zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden ("Verlängerungsoption"). Die Grenze markiert in jedem Fall der o.a. Höchstwert.
Beschreibung der Optionen:
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit kann vom Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende schriftliche Erklärung einseitig zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit kann vom Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende schriftliche Erklärung einseitig zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
- Angaben zum unterzeichnenden Unternehmen (gemäß Teil II A Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit Teilnahmeantrag (im folgenden TNA) v. Bewerber (im folgenden Bew.) bzw. v.d. Bew.gemeinschaft (im Folgenden: BG) für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
Einzureichen mit Teilnahmeantrag (im folgenden TNA) v. Bewerber (im folgenden Bew.) bzw. v.d. Bew.gemeinschaft (im Folgenden: BG) für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
- Eigenerklärung zur Art des TNA (gemäß Teil II B Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. d. bevollmächtigten Mitgl. d. BG für den Bew. bzw. die BG
- Nur im Fall der Antragsabgabe durch eine BG: Eigenerklärung BG (gemäß Anlage 2 Erklärung Bewerbergemeinschaft)
Einzureichen mit TNA v.d. BG für jedes Mitgl. der BG
- Nur im Fall der Antragsabgabe durch eine BG: Erklärung zum übernommenen Leistungsteil im Rahmen der BG (gemäß Teil II C Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
- Nur im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern: Eigenerklärung im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern (gemäß Teil II D Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
- Nur im Fall der Eignungsleihe: Eigenerklärung im Fall der Eignungsleihe (gemäß Teil II E Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
- Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern mit Eignungsleihe oder eines reinen Eignungsverleihers: Verpflichtungs- und Verfügbarkeitserklärung des Unterauftragnehmers mit Eignungsleihe bzw. des reinen Eignungsleihgebers (gemäß Teil II F Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
- Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern mit Eignungsleihe oder eines reinen Eignungsverleihers: Verpflichtungs- und Verfügbarkeitserklärung des Unterauftragnehmers mit Eignungsleihe bzw. des reinen Eignungsleihgebers (gemäß Teil II F Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für jeden Unterauftragnehmer, der zugleich seine Eignung verleiht, und jeden reinen Eignungsverleiher
- Verpflichtungs- und Einwilligungserklärung zur Wahrung des Datenschutzes (gemäß Teil II G Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen i.V.m. Anlage 9 der Vergabeunterlagen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. d. BG, für jeden Unterauftragnehmer, der zugleich seine Eignung verleiht, und für jeden reinen Eignungsverleiher
- Scientology-Schutzklausel (gemäß Teil II I Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bewerber bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
- Eigenerklärung gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB (gemäß Teil III A, B und C Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
- Einverständniserklärung zur Einholung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, Wettbewerbsregister sowie sonstiger Register (gemäß Teil III D Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
- Eigenerklärung über die Befähigung zur Berufsausübung gemäß § 44 Abs. 1 VgV (gemäß Teil IV A Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
- Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (gemäß Teil IV D Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen i.V.m. Anlage 10 der Vergabeunterlagen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe
- Eigenerklärung über die Einverständniserklärung, dass der AG Bestätigungen und Nachweise von denjenigen Bew. anfordern kann, deren TNA in die engere Wahl gekommen sind. (gemäß Teil V Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen) Diese Nachweise können sein:
- Eigenerklärung über die Einverständniserklärung, dass der AG Bestätigungen und Nachweise von denjenigen Bew. anfordern kann, deren TNA in die engere Wahl gekommen sind. (gemäß Teil V Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen) Diese Nachweise können sein:
- eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen,
- für die angegebenen Referenz eine Referenzbescheinigung,
- Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters betreffend die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben,
- Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters betreffend die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in ein Berufsregister über eine berufsständische Kammer oder bei der Industrie- und Handelskammer,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit mein/unser Betrieb beitragspflichtig ist; nicht älter als 6 Monate,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt; nicht älter als 6 Monate,
- eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen; nicht älter als 6 Monate.
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsleihgeber
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Erklärung zu den Umsätzen des Bew. aus den letzten 3 Geschäftsjahren gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV (gemäß Teil IV B 1. Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG, für jeden Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht, und für jeden reinen Eignungsverleiher, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG, für jeden Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht, und für jeden reinen Eignungsverleiher, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht.
2. Erklärung zu den Umsätzen des Unternehmens in dem Geschäftsfeld Entwicklung von webbasierten Softwarelösungen und/oder Pflege bzw. Support selbst entwickelter webbasierter Softwarelösungen aus den letzten 3 Geschäftsjahren gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV (gemäß Teil IV B 2. Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen) (spezifische Umsatzerlöse).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2. Erklärung zu den Umsätzen des Unternehmens in dem Geschäftsfeld Entwicklung von webbasierten Softwarelösungen und/oder Pflege bzw. Support selbst entwickelter webbasierter Softwarelösungen aus den letzten 3 Geschäftsjahren gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV (gemäß Teil IV B 2. Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen) (spezifische Umsatzerlöse).
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG, für jeden Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht, und für jeden reinen Eignungsverleiher, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG, für jeden Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht, und für jeden reinen Eignungsverleiher, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht an den Bew. bzw. die BG verleiht
3. Angaben zu Versicherungen gemäß an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV (gemäß Teil IV B 3. Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG.
Mindeststandards:
Es sind spezifische Umsatzerlöse von mindestens 250.000,00 Euro p.a. nachzuweisen, wobei es auf den Durchschnitt der zurückliegenden drei Geschäftsjahre ankommt.
Nachzuweisen ist das Bestehen folgender Versicherungen (nur wenn Angebot in die engere Wahl gelangt, auf Anforderung des Auftraggebers):
- IT-Berufs- und eine IT-Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Personenschäden von mindestens EUR 3.000.000, für Sachschäden von mindestens EUR 3.000.000 und für Vermögensschäden von mindestens EUR 1.000.000,
- IT-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.000.000
- IT-Produkthaftpflichtversicherung unter Einschluss von Folgeschäden mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000
Zumindest die folgenden Tätigkeiten müssen versichert sein:
- Herstellung, Implementierung, Modifikation, Wartung und Pflege von Software,
- Datenerfassung und Datenverarbeitung für Dritte,
- Analyse, Beratung und Schulung.
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft gibt mit dem Teilnahmeantrag die Erklärung ab, über die vorgenannte Haftpflichtversicherung vor Zuschlagserteilung zu verfügen und dies im Fall, dass der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft in die engere Wahl gelangt, auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen.
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft gibt mit dem Teilnahmeantrag die Erklärung ab, über die vorgenannte Haftpflichtversicherung vor Zuschlagserteilung zu verfügen und dies im Fall, dass der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft in die engere Wahl gelangt, auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen.
Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft wird hierzu den/die Versicherer (Name, Anschrift, Ansprechpartner), die Policen-Nr. sowie - bei Personenverschiedenheit von Versicherungsnehmer und versicherter Person - den/die Versicherungsnehmer dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin anzeigen und ist mit einer ggf. erfolgenden Überprüfung seiner Angaben im Rahmen dieses Vergabeverfahrens beim o.g. Versicherer unter Angabe der Policen-Nr. und ggf. des Versicherungsnehmers einverstanden. Insoweit entbindet er den/die Versicherer von seiner/ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber für die Zwecke der Eignungsprüfung in diesem Vergabeverfahren.
Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft wird hierzu den/die Versicherer (Name, Anschrift, Ansprechpartner), die Policen-Nr. sowie - bei Personenverschiedenheit von Versicherungsnehmer und versicherter Person - den/die Versicherungsnehmer dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin anzeigen und ist mit einer ggf. erfolgenden Überprüfung seiner Angaben im Rahmen dieses Vergabeverfahrens beim o.g. Versicherer unter Angabe der Policen-Nr. und ggf. des Versicherungsnehmers einverstanden. Insoweit entbindet er den/die Versicherer von seiner/ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber für die Zwecke der Eignungsprüfung in diesem Vergabeverfahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Es werden bis zu 3 Referenzen gewertet. Vgl. hierzu Ziffer II.2.9) dieser Bekanntmachung
Mindeststandards:
Der Teilnahmeantrag ist nur wertungsfähig, wenn mindestens eine wertungsfähige Unternehmensreferenz eingereicht und ein spezifischer Umsatz von mindestens 250.000 EUR p.a. im Schnitt der letzten 3 Jahre angegeben wird. Eine Unternehmensreferenz muss, um wertungsfähig zu sein, die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
Der Teilnahmeantrag ist nur wertungsfähig, wenn mindestens eine wertungsfähige Unternehmensreferenz eingereicht und ein spezifischer Umsatz von mindestens 250.000 EUR p.a. im Schnitt der letzten 3 Jahre angegeben wird. Eine Unternehmensreferenz muss, um wertungsfähig zu sein, die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
- Es muss sich um eine Softwareentwicklung handeln.
- Die wesentlichen Teile der Entwicklungsleistung müssen nach dem 1. Januar 2016 erbracht worden sein.
- Es muss sich um mindestens 50 Personentage handeln.
- Es müssen jeweils Videoaufnahmen zum Beleg von Usability, Barrierefreiheit und Responsive Design beigefügt sein.
ACHTUNG: Alle Dateien, die der Bew. als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einreicht, dürfen in Summe eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
- Verpflichtung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes (gemäß Teil II H Teilnahmeantrag und Eigenerklärungen i.V.m. Anlage 5 der Vergabeunterlagen)
Einzureichen mit TNA v. Bew. bzw. v.d. BG für den Bew. bzw. jedes Mitgl. der BG und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe sowie jeden reinen Eignungsverleiher.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Der Auftraggeber (AG) wird diejenigen Bewerber (Bew.) zur Erstangebotsabgabe auffordern, deren Teilnahmeanträge auf den ersten drei bis fünf Plätzen liegen. Ob er die auf dem vierten oder fünften Platz befindlichen Bew. auffordert, entscheidet er nach freiem Ermessen.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der Auftraggeber (AG) wird diejenigen Bewerber (Bew.) zur Erstangebotsabgabe auffordern, deren Teilnahmeanträge auf den ersten drei bis fünf Plätzen liegen. Ob er die auf dem vierten oder fünften Platz befindlichen Bew. auffordert, entscheidet er nach freiem Ermessen.
Die Teilnahmeanträge werden gemäß Anlage 6 der Vergabeunterlagen ausgewertet. Im Einzelnen wird bewertet:
1. Umsatzerlöse des Unternehmens (Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre im Geschäftsfeld Entwicklung von webbasierten Softwarelösungen und/oder Pflege bzw. Support selbst entwickelter webbasierter Softwarelösungen). Die volle Punktzahl erhält der Bew., der im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre einen Jahresumsatz von 3.000.000,00 Euro oder mehr vorweisen kann. 0 Pkt. bekommt der Bew., der 750.000,00 Euro oder weniger als Umsatz im Jahresdurchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre vorweisen kann.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
1. Umsatzerlöse des Unternehmens (Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre im Geschäftsfeld Entwicklung von webbasierten Softwarelösungen und/oder Pflege bzw. Support selbst entwickelter webbasierter Softwarelösungen). Die volle Punktzahl erhält der Bew., der im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre einen Jahresumsatz von 3.000.000,00 Euro oder mehr vorweisen kann. 0 Pkt. bekommt der Bew., der 750.000,00 Euro oder weniger als Umsatz im Jahresdurchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre vorweisen kann.
Zwischenwerte werden linear interpoliert, das Ergebnis auf 2 Nachkommastellen gerundet.
2. Referenzleistungen
Referenzaufträge zum Beleg der Erfahrung mit der Entwicklung von webbasierten Softwarelösungen. Die Angaben müssen enthalten:
a) Projektbeschreibung mit Erläuterung zum Auftragsgegenstand
b) Auftraggeber
c) Erbrachte Leistung
d) Umfang der erbrachten Leistung
e) Projektvolumen
f) Zeitraum
g) Methoden des Projektmanagements und Controllings
h) Usability
i) Barrierefreiheit - Wahrnehmbarkeit
j) Barrierefreiheit - Bedienbarkeit
k) Barrierefreiheit - Verständlichkeit
l) Barrierefreiheit - Robustheit
m) Responsive Design
n) Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit
Die Angaben der Bew. hinsichtlich der Referenzen werden wir folgt gewertet:
Zum Vergleich der erbrachten mit der hier ausgeschriebenen Leistung werden vor allem folgende Kriterien herangezogen: Entwicklung und Pflege von Webanwendungen; Erstellung und Pflege von Individualsoftware; Software zur Unterstützung von Bildungs-, Schul- und/oder Hochschulverwaltung
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Zum Vergleich der erbrachten mit der hier ausgeschriebenen Leistung werden vor allem folgende Kriterien herangezogen: Entwicklung und Pflege von Webanwendungen; Erstellung und Pflege von Individualsoftware; Software zur Unterstützung von Bildungs-, Schul- und/oder Hochschulverwaltung
9 Pkt.: Die erbrachte Leistung entspricht der für den vorliegenden Auftrag zu erbringenden Leistung.
6 Pkt.: Die erbrachte Leistung entspricht überwiegend der für den vorliegenden Auftrag zu erbringenden Leistung.
3 Pkt.: Die erbrachte Leistung ist mit der für den vorliegenden Auftrag zu erbringenden Leistung gerade noch vergleichbar.
0 Pkt.: Die erbrachte Leistung ist mit der für den vorliegenden Auftrag zu erbringenden Leistung nicht vergleichbar
Berücksichtigt werden nur die nach dem 1. Januar 2016 erbrachten Personentage (PT). Bei einer Abrechnung nach Stunden gelten 8 Stunden als 1 PT.
9 Pkt.: Leistungen im Umfang von über 400 PT
0 Pkt.: Leistungen im Umfang von weniger als 50 PT
Berücksichtigt werden nur die nach dem 1. Januar 2016 erzielten Umsatzerlöse.
9 Pkt.: Umsatzerlös von über 400.000,00 Euro erzielt
0 Pkt.: Umsatzerlös von weniger als 50.000,00 Euro erzielt
Der Bew. soll die bei Ausführung des Referenzauftrages verwendeten Methoden des Projektmanagements und Controllings beschreiben.
9 Pkt.: Die verwendeten Methoden des Projektmanagements und Controllings entsprechen dem vom AG geplanten Vorgehensmodell.
6 Pkt.: Die verwendeten Methoden des Projektmanagements und Controllings entsprechen überwiegend dem vom AG geplanten Vorgehensmodell.
3 Pkt.: Die verwendeten Methoden des Projektmanagements und Controllings entsprechen in Teilen dem vom AG geplanten Vorgehensmodell.
0 Pkt.: Die verwendeten Methoden des Projektmanagements und Controllings entsprechen in keiner Hinsicht dem vom AG geplanten Vorgehensmodell
h) Usability
Die DIN EN ISO 9241-11 definiert Usability (Gebrauchstauglichkeit) als das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Nutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die DIN EN ISO 9241-11 definiert Usability (Gebrauchstauglichkeit) als das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Nutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen.
Der Bew. soll erläutern, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung die Usability nach dem Standard der nach der DIN EN ISO 9241-11 oder einem gleichwertigen Standard sicherstellt.
Der Bew. soll insbesondere beschreiben, wie er bei der Entwicklung der Webanwendung unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigt hat:
- Effektivität (Kann ein Nutzer Kernaufgaben intuitiv beim ersten Besuch der Webseite erledigen?)
- Effizienz (Wie schnell kann ein Nutzer eine Aufgabe erledigen, wenn er die Webseite bereits kennt?)
- Einprägsamkeit (Wie gut kann sich ein Nutzer bei einem erneuten Besuch auf der Webseite zurechtfinden?)
- Fehlervermeidung (Wie werden Fehler, die einem Nutzer bei Benutzung der Webseite unterlaufen, erkannt und beseitigt?)
- Zufriedenstellende Nutzung (Wie angenehm ist es, die Website zu verwenden? Möchte ein Nutzer wiederkommen?)
Die Ausführungen werden wie folgt bepunktet:
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Usability ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an die Usability erkennen.
4 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Usability ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an die Usability erkennen.
2 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Usability ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an die Usability erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Usability ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben
FORTSETZUNG UNTER ZIFFER VI.3) DIESER BEKANNTMACHUNG!!!
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2021-09-24 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-01-31 📅
Ziel der Barrierefreiheit im Sinne der EN 301 549 V1.1.2 ist, dass Menschen mit ihren verschiedenen Fähigkeiten unabhängig davon, welches Gerät oder welche Software sie in welchem Umfeld nutzen, gleichberechtigten Zugang zu den Informationen, Diensten und Angeboten haben, die elektronisch bereitgestellt werden.
Ziel der Barrierefreiheit im Sinne der EN 301 549 V1.1.2 ist, dass Menschen mit ihren verschiedenen Fähigkeiten unabhängig davon, welches Gerät oder welche Software sie in welchem Umfeld nutzen, gleichberechtigten Zugang zu den Informationen, Diensten und Angeboten haben, die elektronisch bereitgestellt werden.
Nach § 1 Abs. 2 der Barrierefreie-Informations-technik-Verordnung BITV 2.0 ist der AG verpflichtet, Informationen und Dienstleistungen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar, also barrierefrei im o.g. Sinne, zu gestalten.
Nach § 1 Abs. 2 der Barrierefreie-Informations-technik-Verordnung BITV 2.0 ist der AG verpflichtet, Informationen und Dienstleistungen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar, also barrierefrei im o.g. Sinne, zu gestalten.
Der Bew. soll daher erläutern, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung die Barrierefreiheit nach dem o.g. Standard oder einem gleichwertigen Standard sicherstellt.
Der Bew. soll insbesondere auch beschreiben, ob und wie er bei der Entwicklung der Webanwendung die Einhaltung der Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der jeweils geltenden Fassung oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigen:
Der Bew. soll insbesondere auch beschreiben, ob und wie er bei der Entwicklung der Webanwendung die Einhaltung der Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der jeweils geltenden Fassung oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigen:
- Wahrnehmbarkeit (Gibt es Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, die in andere vom Nutzer benötigte Formen umgewandelt werden können, z.B. Braille, Großschrift, Symbole, etc.? Besteht die Möglichkeit der Darstellung auf verschiedene Arten (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Strukturen verloren gehen? Wie wird dem Nutzer die Erfassung der Inhalte (Sehen und Hören) erleichtert?)
- Wahrnehmbarkeit (Gibt es Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, die in andere vom Nutzer benötigte Formen umgewandelt werden können, z.B. Braille, Großschrift, Symbole, etc.? Besteht die Möglichkeit der Darstellung auf verschiedene Arten (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Strukturen verloren gehen? Wie wird dem Nutzer die Erfassung der Inhalte (Sehen und Hören) erleichtert?)
- Bedienbarkeit (Sind alle Funktionalitäten von der Tastatur aus verfügbar? Hat der Nutzer ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen? Wie wird der Nutzer bei der Bedienung, Navigation und dem Finden von Inhalten unterstützt?)
- Verständlichkeit (Sind Textinhalte lesbar, anschaulich und nachvollziehbar? Sind Funktionsweise und Aussehen der Webseite so, wie es ein Nutzer erwarten kann?)
- Robustheit (Besteht Kompatibilität mit aktuell zur Verfügung stehenden Benutzeragenten und assistierender Technik?)
Der Bew. erhält jeweils für i), j), k), l)
1,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein sehr gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
1,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein sehr gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
1 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
1 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein gutes Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein durchschnittliches Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0,5 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben ist und die beigefügten Nachweise ein durchschnittliches Verständnis der jeweiligen Anforderungen erkennen lassen.
0 Pkt.: wenn die Vorgehensweise zur Erreichung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben ist.
m) Responsive Design
Der Bew. soll beschreiben, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung sicherstellt, dass diese auf Eigenschaften des jeweils benutzten Endgeräts, vor allem Smartphones und Tabletcomputer, reagieren kann. Der Bew. soll insbesondere beschreiben, wie er bei der Entwicklung der Webanwendung unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigt hat:
Der Bew. soll beschreiben, auf welche Weise er bei der Entwicklung seiner Webanwendung sicherstellt, dass diese auf Eigenschaften des jeweils benutzten Endgeräts, vor allem Smartphones und Tabletcomputer, reagieren kann. Der Bew. soll insbesondere beschreiben, wie er bei der Entwicklung der Webanwendung unter anderem die folgenden Pkt. berücksichtigt hat:
- Anordnung und Darstellung einzelner Elemente, wie Navigationen, Seitenspalten und Texte
- Nutzung unterschiedlicher Eingabemethoden von Maus (klicken, überfahren) oder Touchscreen (tippen, wischen).
Die Ausführungen werden wie folgt bepunktet:
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
4 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
4 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
2 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
2 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Responsive Design ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an eine reibungslose Übertragung von Design und Inhalt von Webanwendungen auf verschiedene Endgeräte erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Erreichung von Barrierefreiheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
n) Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit
Neben Art. 5 DS-GVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt, gibt der BSI-Grundschutz-Katalog und das Standard-Datenschutzmodell (SDM-Methodik-Handbuch in der jeweils gültigen Fassung) Gewährleistungsziele vor, die im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten sind.
Neben Art. 5 DS-GVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt, gibt der BSI-Grundschutz-Katalog und das Standard-Datenschutzmodell (SDM-Methodik-Handbuch in der jeweils gültigen Fassung) Gewährleistungsziele vor, die im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten sind.
Der Bew. soll beschreiben, wie er bei der Softwareentwicklung Datenschutz und Datensicherheit umgesetzt bzw. angestrebt hat.
Der Bew. soll insbesondere beschreiben, ob und wie er dabei die Einhaltung der oben genannten Vorgaben oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die in Anlage 10 "Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen" genannten Anforderungen berücksichtigen.
Der Bew. soll insbesondere beschreiben, ob und wie er dabei die Einhaltung der oben genannten Vorgaben oder einen gleichwertigen Standard berücksichtigt hat. Dabei soll er unter anderem die in Anlage 10 "Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen" genannten Anforderungen berücksichtigen.
9 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
9 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist besonders detailliert sowie fachlich sehr schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein sehr gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
6 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist detailliert sowie fachlich schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein gutes Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
3 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
3 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist wenig detailliert und fachlich teilweise schlüssig beschrieben. Die beigefügten Nachweise lassen ein durchschnittliches Verständnis der Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erkennen.
0 Pkt.: Die Vorgehensweise zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist unvollständig oder fachlich nicht schlüssig beschrieben.
Bestandteil der Beschreibung von Usability, Barrierefreiheit und Responsive Design müssen Bildschirmvideos sein, da Videoaufnahmen als besonders geeignet zur Nachweisführung angesehen werden; fehlen die Videoaufnahmen, erhält der Bew. in dieser Kategorie 0 Pkt.. Im Übrigen kann der Bew. die Art der Nachweisführung frei wählen
Bestandteil der Beschreibung von Usability, Barrierefreiheit und Responsive Design müssen Bildschirmvideos sein, da Videoaufnahmen als besonders geeignet zur Nachweisführung angesehen werden; fehlen die Videoaufnahmen, erhält der Bew. in dieser Kategorie 0 Pkt.. Im Übrigen kann der Bew. die Art der Nachweisführung frei wählen
Jeder Bew. kann so viele Referenzen nachweisen, wie er möchte. Der AG wird jedoch maximal drei Unternehmensreferenzen bewerten, sodass maximal 171 Punkte im Rahmen der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Reicht ein Bew. mehr als drei Unternehmensreferenzen ein, so hat er anzuzeigen, welche der Referenzen gewertet werden sollen.
Jeder Bew. kann so viele Referenzen nachweisen, wie er möchte. Der AG wird jedoch maximal drei Unternehmensreferenzen bewerten, sodass maximal 171 Punkte im Rahmen der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Reicht ein Bew. mehr als drei Unternehmensreferenzen ein, so hat er anzuzeigen, welche der Referenzen gewertet werden sollen.
ACHTUNG: Wichtiger Hinweis zu Datengröße des Teilnahmeantrags: Alle Dateien, die der Bew. als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einreicht, dürfen in Summe eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).
Quelle: OJS 2021/S 157-416313 (2021-08-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-03-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 024 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-02-11 📅
Name: Lifestyle Webconsulting GmbH
Postort: Aschaffenburg
Land: Deutschland 🇩🇪 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 571 200 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Quelle: OJS 2022/S 053-138681 (2022-03-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-01-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Auftrags ist die Pflege, der Support und die Weiterentwicklung des Portals „Sonderpädagogische Förderung und Information“ (SOFI Online), welches als Individualentwicklung von der Lifestyle Webconsulting GmbH für den Auftraggeber entwickelt wurde.
Die Plattform besteht aus einer leistungsfähigen Benutzeroberfläche und einer vielseitigen Middleware. Sie wurde speziell dafür entwickelt, um über ein webbasiertes Portal integrierte Funktionen für die Digitalisierung von Fachverfahren öffentlicher Auftraggeber bereitzustellen.
Die Software ist allerdings noch nicht vollständig entwickelt worden. Es werden daher neben Pflege- und Supportleistungen auch Schluss- und Restentwicklungsleistungen benötigt, auf welche näher i.R.d. Begründung der Direktvergabe eingegangen wird. Die Pflege umfasst den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software, die Aktualisierung der Software, die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten, die Beratung des Auftraggebers und periodische Pflegeleistungen (z.B. Software-Tests). Darüber hinaus erstreckt sich die Pflege auch auf die zur Software gehörende laufende Dokumentation sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial.
Die geplanten Pflege- und Weiterentwicklungsleistungen dienen dazu, die bereits bestehende Software vollständig fertig zu entwickeln und die sodann vollständig fertig entwickelte Software zu pflegen.
Die Dienstleistungen sind erforderlich, weil die Software noch nicht fertig entwickelt worden ist und schon derzeit, also auch unabhängig davon, gepflegt werden muss, da sie teilweise bereits in Betrieb genommen wurde und somit produktiv genutzt wird.
Zugleich gilt allerdings auch: Wenn die Software fertiggestellt ist und keine Weiterentwicklungsaufwände mehr zu verzeichnen sind, entfallen die unten näher beschriebenen technischen Friktionen. Dann kann es sich als vertretbar erweisen, dass die gleichwohl nötigen, zulasten eines evtl. neuen Dienstleisters gehenden Einarbeitungs- und Schulungsaufwände für einen auf die Pflege von Software spezialisierten Drittanbieter gemessen am zu erwartenden Pflegeaufwand wirtschaftlich zu vertreten sind, während die oben beschriebenen technischen Kompatibilitätsschwierigkeiten, die bei der derzeit nötigen parallel erfolgenden Weiterentwicklung auftreten werden, nicht oder nicht im selben Umfang entstehen. In diesem – derzeit schlicht noch nicht gegebenen – Fall ist eine wettbewerbliche Vergabe dann auch denkbar.
Gegenstand des Auftrags ist die Pflege, der Support und die Weiterentwicklung des Portals „Sonderpädagogische Förderung und Information“ (SOFI Online), welches als Individualentwicklung von der Lifestyle Webconsulting GmbH für den Auftraggeber entwickelt wurde.
Die Plattform besteht aus einer leistungsfähigen Benutzeroberfläche und einer vielseitigen Middleware. Sie wurde speziell dafür entwickelt, um über ein webbasiertes Portal integrierte Funktionen für die Digitalisierung von Fachverfahren öffentlicher Auftraggeber bereitzustellen.
Die Software ist allerdings noch nicht vollständig entwickelt worden. Es werden daher neben Pflege- und Supportleistungen auch Schluss- und Restentwicklungsleistungen benötigt, auf welche näher i.R.d. Begründung der Direktvergabe eingegangen wird. Die Pflege umfasst den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software, die Aktualisierung der Software, die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten, die Beratung des Auftraggebers und periodische Pflegeleistungen (z.B. Software-Tests). Darüber hinaus erstreckt sich die Pflege auch auf die zur Software gehörende laufende Dokumentation sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial.
Die geplanten Pflege- und Weiterentwicklungsleistungen dienen dazu, die bereits bestehende Software vollständig fertig zu entwickeln und die sodann vollständig fertig entwickelte Software zu pflegen.
Die Dienstleistungen sind erforderlich, weil die Software noch nicht fertig entwickelt worden ist und schon derzeit, also auch unabhängig davon, gepflegt werden muss, da sie teilweise bereits in Betrieb genommen wurde und somit produktiv genutzt wird.
Zugleich gilt allerdings auch: Wenn die Software fertiggestellt ist und keine Weiterentwicklungsaufwände mehr zu verzeichnen sind, entfallen die unten näher beschriebenen technischen Friktionen. Dann kann es sich als vertretbar erweisen, dass die gleichwohl nötigen, zulasten eines evtl. neuen Dienstleisters gehenden Einarbeitungs- und Schulungsaufwände für einen auf die Pflege von Software spezialisierten Drittanbieter gemessen am zu erwartenden Pflegeaufwand wirtschaftlich zu vertreten sind, während die oben beschriebenen technischen Kompatibilitätsschwierigkeiten, die bei der derzeit nötigen parallel erfolgenden Weiterentwicklung auftreten werden, nicht oder nicht im selben Umfang entstehen. In diesem – derzeit schlicht noch nicht gegebenen – Fall ist eine wettbewerbliche Vergabe dann auch denkbar.
Der Auftrag zur Entwicklung von SOFI Online wurde als Rahmenvereinbarung Anfang 2022 vergeben und wurde nun bis maximal Ende 2029 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verlängert. Die Verlängerung ist mit der Lifestyle Webconsulting GmbH, Bamberger Str. 9, 63743 Aschaffenburg (Bestandsdienstleister) erfolgt. Die Rahmenvereinbarung wird gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB geändert, weil zusätzliche Liefer-, Bau oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Der Preis für die zusätzlichen Leistungen ist geringer als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags, § 132 Abs. 2 S. 2 GWB.
Ein Wechsel zu einem anderen Auftragnehmer als dem Bestandsdienstleister kann sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus technischen Gründen derzeit nicht erfolgen.
Die Erbringung von Pflege- und/oder Weiterentwicklungsleistungen erfordert zunächst, den neuen Dienstleister zu schulen. Der Schulungsaufwand beläuft sich nach den Berechnungen des Auftraggebers auf 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das ist – gemessen am Weiterentwicklungsaufwand von lediglich ca. 150.000 EUR netto jährlich - unwirtschaftlich. Der leider beträchtliche Schulungsaufwand resultiert aus der zum Einsatz kommenden Entwicklungsplattform und den damit einhergehenden Besonderheiten, auf die sich ein neuer Dienstleister zeitlich und kapazitätsseitig einlassen muss. Die Notwendigkeit, eine Schulung im Hinblick auf die verwendete Plattform durchzuführen, erweist sich in Anbetracht der vorgenannten Wertverhältnisse zumindest derzeit als eine Schwierigkeit, die nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand behoben werden kann.
Der Auftraggeber hat zwar eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungsleistungen, die beim Bestandsdienstleister angesichts der wirtschaftlichen Implikationen verbleiben sollten, und Pflegeleistungen erwogen. Er hat dies aber letztlich aus technischen Gründen (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB) verworfen. Durch das Auseinanderfallen von Pflege- und Weiterentwicklungsdienstleister werden unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der Software entstehen. So sind neben ungefixten Bugs auch unvollständige Tests von Entwicklungszweigen, noch nicht erfolgte Aktualisierungen von Datenbankschemata und fehlende stabile Releases von Frameworks (z.B. nicht stabiles Release von Symfony 6) leider erwartbar. Das hat zur Folge, dass es zu strukturellen Konflikten zwischen Weiterentwicklung und Pflege der Software und schlussendlich zu einer Abnahmegefährdung kommen wird.
Diese Friktionen umfassen konkret v.a.:
- Konflikte zwischen der Wartung und der parallelen Weiterentwicklung, weil Bestandteile des ggf. fehlerhaften Codes, der durch das Wartungsunternehmen gewartet werden soll, durch das mit der Weiterentwicklung beauftragte Unternehmen bereits geändert worden ist
- bei einer Fehlermeldung ist nicht klar, ob der Fehler auf einem alten Bug oder auf einem neu entwickelten Feature beruht
- Entwicklung und Pflege beruhen auf verschiedenen Versionen eines Frameworks
- unterschiedlich aktuelle Datenbankschemata werden verwendet
- Source-Codes werden ohne ausreichende Dokumentation vom Weiterentwickler an den Pflegedienstleister übergeben
- Entwickler und Pflegedienstleister deployen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unabhängig voneinander
- eine vertragliche Verpflichtung kann den Pflegedienstleister unter Druck setzen, einen Fehler zu beheben, der aber technisch nur vom Weiterentwickler behoben werden kann
- Weiterentwickler und Pflegedienstleister müssen das einzige existierende Referenzsystem nutzen müssen, um neue Features zu testen, Fehler zu reproduzieren oder Updates vorzubereiten, es kann jedoch nur von einem Dienstleister zur selben Zeit genutzt werden
- Weiterentwickler und der Pflegedienstleister arbeiten parallel an demselben Fehler, jedoch ohne davon zu wissen, dass der jeweils andere Dienstleister ebenfalls daran arbeitet
- Doppelstrukturen und Architekturbrüche entstehen, wenn der Pflegedienstleister z.B. aus Zeitdruck eine verbesserungsbedürftige Funktionalität neu und separat zu implementieren
- Reibungen in der Codebasis entstehen dadurch, dass der Weiterentwicklungsdienstleister das DRY-Prinzip, der Pflegedienstleister das WET-Prinzip verwendet (oder umgekehrt)
Eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungs- und Pflegeleistungen ist zumindest derzeit in Anbetracht der noch andauernden Weiterentwicklung mit technischen Schwierigkeiten behaftet.
Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden, da die Weiterentwicklung der Software spezielles Wissen abverlangt, das nur der Bestandsdienstleister als bisheriger Entwickler der Software vorweisen kann.
Eine vernünftige Lösung ist in Anbetracht des zu erwartenden Schulungsaufwandes und der technischen Friktionen derzeit nicht in Sicht.
Der Auftrag zur Entwicklung von SOFI Online wurde als Rahmenvereinbarung Anfang 2022 vergeben und wurde nun bis maximal Ende 2029 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verlängert. Die Verlängerung ist mit der Lifestyle Webconsulting GmbH, Bamberger Str. 9, 63743 Aschaffenburg (Bestandsdienstleister) erfolgt. Die Rahmenvereinbarung wird gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB geändert, weil zusätzliche Liefer-, Bau oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Der Preis für die zusätzlichen Leistungen ist geringer als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags, § 132 Abs. 2 S. 2 GWB.
Ein Wechsel zu einem anderen Auftragnehmer als dem Bestandsdienstleister kann sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus technischen Gründen derzeit nicht erfolgen.
Die Erbringung von Pflege- und/oder Weiterentwicklungsleistungen erfordert zunächst, den neuen Dienstleister zu schulen. Der Schulungsaufwand beläuft sich nach den Berechnungen des Auftraggebers auf 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das ist – gemessen am Weiterentwicklungsaufwand von lediglich ca. 150.000 EUR netto jährlich - unwirtschaftlich. Der leider beträchtliche Schulungsaufwand resultiert aus der zum Einsatz kommenden Entwicklungsplattform und den damit einhergehenden Besonderheiten, auf die sich ein neuer Dienstleister zeitlich und kapazitätsseitig einlassen muss. Die Notwendigkeit, eine Schulung im Hinblick auf die verwendete Plattform durchzuführen, erweist sich in Anbetracht der vorgenannten Wertverhältnisse zumindest derzeit als eine Schwierigkeit, die nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand behoben werden kann.
Der Auftraggeber hat zwar eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungsleistungen, die beim Bestandsdienstleister angesichts der wirtschaftlichen Implikationen verbleiben sollten, und Pflegeleistungen erwogen. Er hat dies aber letztlich aus technischen Gründen (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB) verworfen. Durch das Auseinanderfallen von Pflege- und Weiterentwicklungsdienstleister werden unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der Software entstehen. So sind neben ungefixten Bugs auch unvollständige Tests von Entwicklungszweigen, noch nicht erfolgte Aktualisierungen von Datenbankschemata und fehlende stabile Releases von Frameworks (z.B. nicht stabiles Release von Symfony 6) leider erwartbar. Das hat zur Folge, dass es zu strukturellen Konflikten zwischen Weiterentwicklung und Pflege der Software und schlussendlich zu einer Abnahmegefährdung kommen wird.
Diese Friktionen umfassen konkret v.a.:
- Konflikte zwischen der Wartung und der parallelen Weiterentwicklung, weil Bestandteile des ggf. fehlerhaften Codes, der durch das Wartungsunternehmen gewartet werden soll, durch das mit der Weiterentwicklung beauftragte Unternehmen bereits geändert worden ist
- bei einer Fehlermeldung ist nicht klar, ob der Fehler auf einem alten Bug oder auf einem neu entwickelten Feature beruht
- Entwicklung und Pflege beruhen auf verschiedenen Versionen eines Frameworks
- unterschiedlich aktuelle Datenbankschemata werden verwendet
- Source-Codes werden ohne ausreichende Dokumentation vom Weiterentwickler an den Pflegedienstleister übergeben
- Entwickler und Pflegedienstleister deployen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unabhängig voneinander
- eine vertragliche Verpflichtung kann den Pflegedienstleister unter Druck setzen, einen Fehler zu beheben, der aber technisch nur vom Weiterentwickler behoben werden kann
- Weiterentwickler und Pflegedienstleister müssen das einzige existierende Referenzsystem nutzen müssen, um neue Features zu testen, Fehler zu reproduzieren oder Updates vorzubereiten, es kann jedoch nur von einem Dienstleister zur selben Zeit genutzt werden
- Weiterentwickler und der Pflegedienstleister arbeiten parallel an demselben Fehler, jedoch ohne davon zu wissen, dass der jeweils andere Dienstleister ebenfalls daran arbeitet
- Doppelstrukturen und Architekturbrüche entstehen, wenn der Pflegedienstleister z.B. aus Zeitdruck eine verbesserungsbedürftige Funktionalität neu und separat zu implementieren
- Reibungen in der Codebasis entstehen dadurch, dass der Weiterentwicklungsdienstleister das DRY-Prinzip, der Pflegedienstleister das WET-Prinzip verwendet (oder umgekehrt)
Eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungs- und Pflegeleistungen ist zumindest derzeit in Anbetracht der noch andauernden Weiterentwicklung mit technischen Schwierigkeiten behaftet.
Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden, da die Weiterentwicklung der Software spezielles Wissen abverlangt, das nur der Bestandsdienstleister als bisheriger Entwickler der Software vorweisen kann.
Eine vernünftige Lösung ist in Anbetracht des zu erwartenden Schulungsaufwandes und der technischen Friktionen derzeit nicht in Sicht.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Auftragsvergabe
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Vertragsnummer: RV Individualsoftware und Pflegeleistung
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-02-11 📅
Kennung des Angebots: Individualsoftware_Pflege_AB
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001 Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: LifeStyle Webconsulting GmbH
Nationale Registrierungsnummer: DE263428441
Postleitzahl: 63743
Postort: Aschaffenburg
Region: Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz
Nationale Registrierungsnummer: t:06131160
Postleitzahl: 67346
Postort: Speyer
Region: Speyer, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabeverfahren@abante.de📧
Telefon: +49 34191028-405📞
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 1. und 2. Vergabekammer
Nationale Registrierungsnummer: t:06131162234
Region: Mainz, Kreisfreie Stadt
🏙️
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
zusätzlicher Beratungs-/Entwicklungsbedarf
Hauptgrund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Neuer Wert
Text:
Beschreibung der Änderungen: Erweiterung der Rahmenvertragsobergrenze um maximal die Hälfte wegen zusätzlichem Bedarf an Weiterentwicklung, Support und Pflege. Die Direktvergabe ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) und b) GWB sowie gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB sind erfüllt. Es handelt sich um eine zusätzliche Dienstleistung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB (vgl. oben).
Die Erweiterung ist zudem gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB zulässig, weil einer Vergabe an einen anderen Dienstleister zumindest derzeit beträchtliche Zusatzkosten entgegenstehen. Die Zusatzkosten für die notwendige Schulung liegen bei 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das sind rund 29% bis 58% des Wertes der zusätzlichen Leistungen. Damit liegen die Zusatzkosten weit über 10% und 25% des Werts der benötigten zusätzlichen Dienstleistungen. Sofern die Zusatzkosten für die notwendige Schulung 58% erreichen, liegen sie deutlich über 50%. Es liegen somit in jedem Fall beträchtliche Zusatzkosten vor.
Auch unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Schwierigkeiten (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB) ist die vergabefreie Vertragserweiterung gerechtfertigt (vgl. oben).
Der Preis für die zusätzlichen Leistungen liegt schließlich auch unter 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages. Die benötigten weiteren Entwicklungs- und die benötigten Wartungsleistungen liegen darunter, sodass die 50%-Schwelle nicht überschritten wird.
Die Direktvergabe ist darüber hinaus auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig. Die mit der geplanten Vergabe einhergehende Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes auf Dienstleistungen des Bestandsdienstleisters sind vergaberechtlich zulässig, da nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe eine solche Beschränkung rechtfertigen. Die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes wehrt zum einen Risiken von Fehlfunktionen und zum anderen Kompatibilitätsprobleme ab. Hinzu kommt, dass die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes einerseits einen zumindest derzeit als unverhältnismäßig hoch einzuschätzenden Schulungsaufwand vermeidet, der aus personellen und wirtschaftlichen Überlegungen vermieden werden soll, und andererseits eine reibungslose Fehleranalyse und -beseitigung mittels eines Third-Level-Supports des Herstellers sowie eine klare Zuordnung von Fehlerquellen und Gewährleistungen gewährleistet.
Außerdem genügt die Direktvergabe den Anforderungen des § 14 Abs. 6 VgV, da es weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt noch der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Der mit der geplanten Direktvergabe einhergehende Mangel an Wettbewerb hat seine Ursache in einer rechtmäßig erfolgten Vergabe der Entwicklungsleistungen, er ist somit keinesfalls eine künstliche Einschränkung, sondern ein normaler vergaberechtmäßiger Vorgang (vgl. oben).
Beschreibung der Änderungen: Erweiterung der Rahmenvertragsobergrenze um maximal die Hälfte wegen zusätzlichem Bedarf an Weiterentwicklung, Support und Pflege. Die Direktvergabe ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) und b) GWB sowie gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB sind erfüllt. Es handelt sich um eine zusätzliche Dienstleistung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB (vgl. oben).
Die Erweiterung ist zudem gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB zulässig, weil einer Vergabe an einen anderen Dienstleister zumindest derzeit beträchtliche Zusatzkosten entgegenstehen. Die Zusatzkosten für die notwendige Schulung liegen bei 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das sind rund 29% bis 58% des Wertes der zusätzlichen Leistungen. Damit liegen die Zusatzkosten weit über 10% und 25% des Werts der benötigten zusätzlichen Dienstleistungen. Sofern die Zusatzkosten für die notwendige Schulung 58% erreichen, liegen sie deutlich über 50%. Es liegen somit in jedem Fall beträchtliche Zusatzkosten vor.
Auch unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Schwierigkeiten (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB) ist die vergabefreie Vertragserweiterung gerechtfertigt (vgl. oben).
Der Preis für die zusätzlichen Leistungen liegt schließlich auch unter 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages. Die benötigten weiteren Entwicklungs- und die benötigten Wartungsleistungen liegen darunter, sodass die 50%-Schwelle nicht überschritten wird.
Die Direktvergabe ist darüber hinaus auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig. Die mit der geplanten Vergabe einhergehende Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes auf Dienstleistungen des Bestandsdienstleisters sind vergaberechtlich zulässig, da nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe eine solche Beschränkung rechtfertigen. Die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes wehrt zum einen Risiken von Fehlfunktionen und zum anderen Kompatibilitätsprobleme ab. Hinzu kommt, dass die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes einerseits einen zumindest derzeit als unverhältnismäßig hoch einzuschätzenden Schulungsaufwand vermeidet, der aus personellen und wirtschaftlichen Überlegungen vermieden werden soll, und andererseits eine reibungslose Fehleranalyse und -beseitigung mittels eines Third-Level-Supports des Herstellers sowie eine klare Zuordnung von Fehlerquellen und Gewährleistungen gewährleistet.
Außerdem genügt die Direktvergabe den Anforderungen des § 14 Abs. 6 VgV, da es weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt noch der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Der mit der geplanten Direktvergabe einhergehende Mangel an Wettbewerb hat seine Ursache in einer rechtmäßig erfolgten Vergabe der Entwicklungsleistungen, er ist somit keinesfalls eine künstliche Einschränkung, sondern ein normaler vergaberechtmäßiger Vorgang (vgl. oben).