Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt. Die AKN weist darauf hin, dass ggf. aufgrund haushaltsrechtlicher Gründe oder Gremiumbeschlüsse auf die Vergabe des Auftrages ganz oder teilweise verzichtet werden muss. Ferner weist die AKN darauf hin, dass das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss, wenn kein zuschlagsfähiges, wirtschaftliches Angebot vorliegt. Für diesen Fall verzichtet der Bieter auf die Geltendmachung jeglicher Ersatzansprüche. Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen behält sich der Auftraggeber somit vor.