Beschreibung der Beschaffung
Im Land Nordrhein-Westfalen werden pro Kalenderjahr ca. 270 Proben veranlasst, die sich auf sämtliche Unteren Immissionsschutzbehörden verteilen. Die Bepro-bungen der Winterware werden jeweils im Zeitraum vom 01.01. bis 28.02. und vom 16.11. bis 31.12 veranlasst. Die Beprobungen der Sommerware sind im Zeitraum vom 15.04. bis zum 30.09. durchzuführen. Die Zahl und die Orte der zu nehmenden Proben ergeben sich aus einer Liste der Tankstellen, die jährlich von den Unteren Immissionsschutzbehörden vorgegeben bzw. neu erstellt wird. Die Proben verteilen sich nach Anlage 20, I und II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-rung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) auf die Kraftstoffe wie folgt:
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super)
- ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff
- ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10
- Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff "Super Plus schwefelfrei ROZ 98" und
- weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 %
Die Proben sind jeweils zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen.
Die Aufteilung der Proben auf Otto-, Diesel- bzw. sonstige Kraftstoffe kann vom Auf-traggeber bzw. der ausschreibenden Stelle angepasst werden. Die Zahl der zu nehmenden Proben kann um ca. 10 v.H. nach oben oder unten abweichen.
Die zu beprobenden Tankstellen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in Absprache mit den Unteren Immissionsschutzbehörden bis zum 31.03. eines Jahres vorgegeben. Die Kraftstoffproben sind ohne Voranmeldung beim Auszeichnungspflichtigen (Ausnahme: ausschließliche Kartentankstellen) an der Tankstelle als Auslaufprobe aus dem Zapfventil zu ent-nehmen. Die jeweils zuständige Untere Immissionsschutzbehörde ist mindestens eine Woche vorher per E-Mail zu informieren, damit ihr die Teilnahme ermöglicht werden kann. Die Ansprechpartner bei den Unteren Immissionsschutzbehörden werden nach Bezuschlagung bekannt gegeben.
Bei der Probennahme sowie bei dem Transport der Proben sind folgende Normen und besonderen Vorgaben zu beachten:
- Otto- und Dieselkraftstoffe, sowie Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff nach DIN EN 14275, Ausgabe Dezember 2003. Auf ei-nen vier Liter Vorlauf kann nur verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Die flüssigen Kraft-stoffproben sind jeweils in drei gasdicht verschließbaren Behältern zu je un-gefähr vier Litern, mit einem Befüllungsgrad entsprechend der jeweilig an-zuwendenden Norm abzufüllen.
- Flüssiggaskraftstoff nach DIN 51610, Ausgabe Juni 1983. Bei Flüssiggaskraftstoff genügen nach DIN 51610 geringere Probemengen.
- Bei Erdgas als Kraftstoff ist die Probe an der Zapfpistole über ein Adapter-stück nach DVGW Arbeitsblatt G 264 zu entnehmen. Es werden mindestens zwei Aluminium-Druckgasflaschen mit einem Volumen von 2 Litern auf einen Enddruck von 150 bar befüllt. Aus Sicherheitsgründen soll darauf verzichtet
werden, eine Rückstellprobe zu entnehmen, d.h. es muss keine Druckgasflasche beim Auskunftspflichtigen an der Tankstelle verbleiben, da eine sichere
Lagerung und Handhabung möglicherweise nicht immer gewährleistet werden
kann. In diesem Fall ist dem Auskunftspflichtigen im Streitfall für eine weitere
Analyse eine hinreichende Menge der Analyseprobe zur Verfügung zu stellen.
Die gezogenen Kraftstoffproben sind durch Plombieren oder andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern. Das verantwortliche Tankstellenpersonal hat zu bestätigen, dass die dort verbleibende Kraftstoffprobe (Schiedsprobe) unverändert bleibt und dass jederzeit Ort und Zeit der Probeentnahme nachgewiesen werden können.
Von den jeweils drei Behältnissen (je zwei bei Erdgas und Flüssiggas) pro Proben-ahme dient das erste als Analyseprobe und das zweite Behältnis als Rückstellprobe, welche mindestens ein Jahr beim Auftragnehmer für die analytische Untersuchung (Los 2) verbleibt. Das dritte Behältnis verbleibt außer bei Erdgas und Flüs-siggas als Schiedsprobe ebenfalls mindestens ein Jahr beim Auskunftspflichtigen.
Die Probenahme, der Umgang mit den Proben und die Lagerung der Proben haben nach den einschlägigen Arbeitsschutz- sowie Sicherheits- und Umweltschutzbe-stimmungen zu erfolgen. Über die Probenahme ist ein Protokoll zu erstellen.
Die Kraftstoffprobennahme ist durch den Auftragnehmer effizient zu planen, insbe-sondere sollen nah beieinander liegende Probenahmenorte mit einer Anreise erledigt werden.
Für die anschließende Analyse sind die Proben innerhalb einer Woche an das beauftragte Labor (Los 2) zu übermitteln. Das Protokoll über die Probenahme von Kraftstoffen hat gemäß Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 04. September 2012 (BAnz. AT 10.09.2012 B2) zu erfolgen