Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Bieter haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bewerbergemeinschaften
Am Vergabeverfahren können sich auch Bewerbergemeinschaften beteiligen.
Sofern sich eine Bewerbergemeinschaft um die Teilnahme am Vergabeverfahren bewirbt, so hat diese im Teilnahmeantrag zu erklären,
— dass die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
— dass alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter aller Mitglieder bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber und der Kontaktstelle rechtsverbindlich vertritt und
— dass alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften sowie
— welche Teilleistungen die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erbringen.
Diese zuvor aufgeführten Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft eigenhändig unterschriebene, gesonderte Erklärung (siehe Formblatt „C 1 Anlage 3“) zu bestätigen.
Die Änderung der Zusammensetzung einer Bewerbergemeinschaft ist nach Ablauf der Teilnahmefrist nur aus wichtigem Grund (z. B. Insolvenz oder Auflösung von den an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unter-nehmen) zulässig. Sie ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Das Unternehmen, das in die Bewerbergemeinschaft aufgenommen werden soll, hat sich zunächst der Prüfung durch den Auftraggeber nach Maßgabe der Eignungskriterien des Teilnahmewettbewerbs zu unterwerfen. Der Auftraggeber darf dem Eintritt eines neuen Mitglieds einer Bewerbergemeinschaft widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen.
2. Unterauftragnehmer
Für die Einbindung von Unterauftragnehmern (synonym: Nachunternehmer) ist die Angabe erforderlich, welche Leistung bzw. Teilleistung von Unterauftragnehmern erbracht werden soll.
Der Bewerber muss die Eignungsnachweise der Unterauftragnehmer für die zugewiesene Leistung bzw. Teilleistung gemäß Kapitel 4.5 der vorliegenden Bewerbungsbedingungen bereits mit seinem Teilnahmeantrag abgeben. Die Vergabestelle behält sich unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmender Nachfristnachzufordern oder aufzuklären. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung o-der Aufklärung von Unterlagen. Auf § 56 Abs. 2 und 3 VgV wird verwiesen.
Liegen die Eignungsnachweise des Unterauftragnehmers vor, geht der Auftraggeber davon aus, dass der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft auf die Fähigkeiten der als Unterauftragnehmer angegebenen Unternehmen zurückgreifen kann.
Der Auftraggeber behält sich weiter vor, vom Bewerber Nachweise, dass ihm die erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, nachzufordern.
Der Bewerber muss sicherstellen, dass ein Unterauftragnehmer die Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weitervergibt.
Der geplante Einsatz von Unterauftragnehmern nach Ablauf der Teilnahmefrist darf nur aus wichtigem Grund geändert werden (z. B. Insolvenz oder Auflösung eines Unterauftragnehmers). Die Änderung ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des neu hinzutretenden Unterauftragnehmers mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf dem Eintritt eines neuen Unterauftragnehmers widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bestehen.
3. Ausschlussgründe
3.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129 a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129 b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
— § 89 c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89 a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr).
— § 108 e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335 a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete).
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233 a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
3.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
3.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
— weder das Unternehmen des Bieters noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
— das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/ sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die in Anlage C 1 „Eignungsnachweise“ Anlage 2 „Angabe über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.