Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung nach § 123 oder § 124 GWB begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
Verpflichtung
Wir verpflichten uns, im Falle der Auftragsvergabe dem
Bieter: _____________________________________
die oben genannte Leistung zu erbringen.
Hierzu erklären wir, dass uns die erforderlichen Ressourcen bei der Erfüllung des Auftrages zur Ver-fügung stehen. Diese Pflicht besteht auch für einen Rückgriff auf fremde Ressourcen konzernver-bundener Unternehmen.
Der Unterauftragnehmer/Nachunternehmer erklärt, bei der Ausführung des Auftrags im Inland gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG
1. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Geset-zes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und
2. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Arti-kel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindes-tentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen
zu zahlen.
Beantwortung des Fragenkatalogs:
3 Fragenkatalog
Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Eignung sind vom Bieter gemäß Nummer 2.25 der Vergabeunterlage zu beantworten.
Die Anforderungen sind speziell im Hinblick auf das betroffene Marktsegment zu beantworten (ein Verweis auf ein anderes Dokument, z.B. eine Bilanz, ist nicht zulässig und führt zur Abwer-tung) und ermöglichen der Vergabestelle eine Entscheidung darüber, ob der Bieter die Eignung ge-mäß §§ 44 ff. VgV besitzt.
Eine Nicht-Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 44 ff. VgV führen zum Ausschluss des Bieters wegen Ungeeignetheit.
Neu gegründete Unternehmen, die die geforderten Nachweise oder Angaben noch nicht oder nicht vollständig erbringen können, haben darauf hinzuweisen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Unternehmensplanungen) vorzulegen, die eine Beurteilung in finanzieller, wirtschaftlicher sowie in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen.
Als geeignet gilt:
- wer alle A-Kriterien erfüllt,
- bei den B-Kriterien, die dort genannte Mindestpunktzahlen von 5 Punkten erreicht