Beschreibung der Beschaffung
1. Aufgaben des SiGeKo während der Planung:
Beratung bei Planung des Bauvorhabens:
Schon bei Ausschreibungen und Bauvertrags- sowie Vergabeunterlagen trägt der Koordinator dazu bei, dass hier Leistungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Deshalb wirkt er auch bei der Prüfung der Vergabe und der Angebote aktiv mit. Ebenfalls kann der Koordinator beim Erstellung und Aushängen sowie bei der Übermittlung der Vorankündigung an die zuständige Behörde mitwirken.
Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber:
Hier muss der Koordinator auch die Wechselwirkung der Arbeiten der einzelnen Gewerke mit anderen betrieblichen und Tätigkeiten sowie mit Einflüssen in der Nähe der Baustelle beachten. Den Arbeitern muss der Koordination dementsprechend aufzeigen, wie Sicherheits- und Gesundheitsrisiken vermieden werden können.
Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans:
Der Koordinator kann den Plan entweder selbst ausarbeiten oder die Ausarbeitung weitergeben. Den Plan muss er bei erheblichen Veränderungen auf der Baustelle angepassten und natürlich auch für evtl. später anfallende Arbeiten erweitern. Wie bereits erwähnt, kann der Koordinator diese Aufgabe aber auch an einen Dritten weitergeben.
Koordination der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz:
Schon bei der Planung der Baustelleneinrichtung steht der Koordinator beratend zur Seite und erstellt bei Bedarf eine Baustellenordnung. Auch die für mögliche spätere Arbeiten sicherheitstechnischen Einrichtungen plant man gemeinsam mit dem Koordinator. Dieser stellt auch die Unterlagen, die die Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten enthält, zusammen.
2. Aufgaben des SiGeKo während der Ausführung:
Schutzmaßnahmen bekanntmachen:
Der Koordinator muss den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan allen Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, aber auch Subunternehmen und Unternehmer ohne Beschäftigte) vermitteln und diesen auch ggf. anpassen und fortschreiben.
Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen:
Die Kontrolle, ob die Baustellenverordnung, die Grundsätze nach § 4 des ArbSchg angewendet sowie die Arbeitsverfahren ordnungsgemäß ausgeführt werden, zählt auch zu den Aufgaben des Koordinators.
Koordination der Zusammenarbeit ausführender Unternehmen:
Hierbei müssen Wechselwirkungen (siehe oben) beachtet werden, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Beispielsweise durch Sicherheitsbesprechungen.