Der Auftraggeber beauftragt im Rahmen der Objektplanung der Ingenieurbauwerke (Los 1) zunächst nur die Leistungsphasen 3 bis 4 gemäß HOAI für das gesamte Erschließungsgebiet und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen, auch bauabschnittsweise, weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.