Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Vollständig ausgefüllte Bietereigenerklärung oder alternativ Erklärungen die den Vorgaben der Bietereigenerklärung entsprechen mit folgenden Einzelangaben:
- Erklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder mangels Masse abgelehnt worden ist;
- Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet;
- Erklärung, dass für das Unternehmen keine Eintragung im Gewerbezentralregister verzeichnet ist;
- Erklärung, dass für das Unternehmen kein Verfahren anhängig ist, das zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister führen kann
Erklärung, dass für das Unternehmen kein Verfahren zu erwarten ist, das zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister führen kann;
- Erklärung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat;
- Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-,sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat;
- Erklärung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist;
- Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention
- Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung früherer Auftrags- oder Konzessionsverträge der Deutschen Bahn keine Aufträge mangelhaft
ausgeführt hat,
- Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe gemäß §§ 123 f. GWB, oder § 122 GWB keine Täuschung und keine Auskünfte
zurückbehalten hat. Das Unternehmen war stets in der Lage die geforderten Nachweise zu übermitteln;
- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutschen Bahn AG versucht hat die Entscheidungsfindung zu
beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten oder irreführende Informationen übermittelt hat;
- Erklärung, dass das Unternehmen keine schweren Verfehlungen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB begannen hat;
- Erklärung, dass das Unternehmen keine Kenntnis davon hat, dass eine Person die dem Unternehmen zuzurechnen ist rechtskräftig wegen eines
Tatbestandes nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB verurteilt ist eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in
§ 123 Abs 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde