Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der Bieter erklärt ggf. im Rahmen einer Bietergemeinschaft, zur Leistungserbringung durch Abgabe folgender Erklärung geeignet zu sein. Zutreffende Punkte sind anzukreuzen.
- Erklärung, dass die erforderliche Fachkunde durch für den Auftrag und Aufgabenbereich entsprechend geschultes qualifiziertes Fachpersonal vorgehalten wird.
- Erklärung, dass hinreichende Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller sowie technischer und beruflicher Hinsicht besteht.
- Es trifft kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zu, d. h. weder er selbst noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat.
- Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen oder das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
- Es liegt kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vor, wobei das betreffende Ereignis höchstens 3 Jahre zurückliegt.
- Die erforderlichen Registereintragungen (Berufs-, Handelsregister o. ä.) liegen vor.
- Der Teilnehmer, sofern er Arbeitgeber ist, gewährt seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, die nach Art und Höhe den mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen des Bieters gebunden ist bzw., soweit eine Bindung an einen Tarifvertrag nicht besteht, den Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Ent-gelt zahlt, das den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) entspricht.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 98c des Aufenthaltsgesetzes vor.
- Es liegen keine Einträge im Gewerbezentralregister gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen für folgende Tatbestände vor:
- § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes,
- § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung,
- § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil behält sich vor, vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen.