Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über
das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Regierungspräsidium Tübingen (RPT).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen
Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen beim RPT zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens
bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem RPT geltend gemacht
werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt das RPT dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb
von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer
zustellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß §
134 Abs. 2 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das RPT geschlossen werden;
Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am
Tag nach Absendung der Information durch das RPT.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die o. e. Vergabekammer zu richten.
Hinweis:
Das RPT ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen
Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht.
Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, bitten wir Sie daher diese in den Unterlagen entsprechend
kenntlich zu machen.