Bedingungen für die Vertragserfüllung
Bei der Auftragserfüllung muss der Anteil ehemaliger Langzeitarbeitsloser in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem eingesetzten Personal mindestens 10 % betragen. Nachweise hierüber sind mit jeder Abrechnung vorzulegen.
Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind (§ 18 Ab. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Bei der Ermittlung des Personalanteils werden alle in diesem Auftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer individuellen Stundenzahl berücksichtigt.
Die besondere Ausführungsbestimmung gilt für die gesamte Laufzeit als erfüllt, wenn der/die für diesen Auftrag eingesetzte/n Langzeitarbeitslose/n während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von 2 Jahren vor Vertragsbeginn eingestellt wurde/n und durchgehend für diese Leistung tätig ist/sind.
Für jeden Monat, in dem die besondere Ausführungsbestimmung zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen nicht erfüllt ist, ist eine Vertragsstrafe von 5 % des monatlichen Auftragswertes vom Auftragnehmer zu entrichten. Eine festgesetzte Vertragsstrafe wird unmittelbar mit der Vergütung für die Leistungserbringung verrechnet.
Wird diese Beschäftigungsquote bei Beginn bzw. aufgrund des Ausscheidens von Mitarbeitern während der Vertragslaufzeit nicht erfüllt, entfällt die Vertragsstrafe, wenn innerhalb von 3 Monaten diese Bedingung erstmals bzw. wieder erfüllt ist. Sollten die 3 Monate überschritten werden, wird die Vertragsstrafe rückwirkend erhoben.
Sofern der Auftragnehmer belegen kann, dass ihm für den Zeitraum der Leistungserbringung trotz seiner Bemühungen geeignete Langzeitarbeitslose nicht vermittelt werden konnten, wird auf die Festsetzung einer Vertragsstrafe verzichtet. Hierzu ist jeweils eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters vorzulegen, die nicht älter als 4 Wochen sein darf.
Die Langzeitarbeitslosigkeit des im Auftrag eingesetzten Personals ist durch eine Bescheinigung des zuletzt zuständigen Jobcenters oder Agentur für Arbeit nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann vom Mitarbeiter bei der ausstellenden Behörde angefordert werden. Die Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Einstellung beim Auftraggeber anzufordern. Fehlende Bescheinigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der AN muss für jeden Beschäftigten die Abgabe einer Erklärung zum Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung vorweisen können.
Aktuelles, zum Stichtag Ende der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate altes, polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen für jede/jeden Beschäftigte/n
Der AN muss für die gesamte Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den nachfolgenden Risiken je Einzelschaden – d. h. je Schadensfall vorweisen können:
Schadensart: mindestens:
— Personenschäden (für einzelne Personen) 1 500 000,00 EUR,
— Sachschäden 1 000 000,00 EUR,
— Verlust von Schlüsseln 250 000,00 EUR.
Vermögensschäden:
— sowie Schäden gem. Bundesdatenschutzgesetz 250 000,00 EUR,
— Verlust bewachter Sachen 250 000,00 EUR.
Der Nachweis eines entsprechenden Versicherungsvertrages ist vom AN vor Vertragsabschluss durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen. Der Nachweis ist jährlich erneut vorzulegen.
Der AN haftet im Rahmen des § 276 BGB für Schäden, die durch das Verhalten seines Personals entstehen.
Ein aktuelles, zum Stichtag Ende der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate altes, polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen für jede/jeden Beschäftigte/n ist vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich ab Beschäftigungsbeginn, anzufordern und dem AG unaufgefordert vorzulegen.