Bedingungen für die Vertragserfüllung
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.
Ein aktuelles, zum Stichtag Ende der Angebotsfrist nicht älter als drei Monate altes, polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen für jede/jeden Beschäftigte/n ist vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich ab Beschäftigungsbeginn, anzufordern und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Bei notwendigen Personalwechseln (s. Ziff. 2.2.1) ist vor Arbeitsaufnahme ein zum Zeitpunkt des Wechsels nicht älter als 3 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis des neu einzusetzenden Personals unaufgefordert vorzulegen. Beschäftigte mit Eintragungen dürfen nicht eingesetzt werden.
Der AN muss für die gesamte Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den nachfolgenden Risiken je Einzelschaden, d. h. je Schadensfall, vorweisen können:
Schadensart/mindestens:
- Personenschäden (für die einzelne Person)/ 1.500.000,- EUR
- Sachschäden/ 1.000.000,- EUR
- Verlust von Schlüsseln/ 250.000,- EUR
- Vermögensschäden
sowie Schäden gemäß Bundesdatenschutzgesetz/ 250.000,- EUR
- Verlust bewachter Sachen/ 250.000,- EUR
Der Nachweis eines entsprechenden Versicherungsvertrages ist vom AN vor Vertragsabschluss durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen. Bei Verlängerung oder Wechsel der Versicherung ist der Nachweis erneut vorzulegen.
Der AN muss zur Durchführung Personal beschäftigen, das mindestens folgende Kriterien erfüllt:
- ständiger Wohnsitz in den Staaten der EU bzw. EFTA
- gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache
- Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Bewachungsverordnung (u. a. Zuverlässigkeit, ordnungsgemäße Ausbildung)
- Kein Vorliegen von für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z. B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) und kein anhängiges Verfahren
- Schulung in Deeskalationstechniken
- den Anforderungen des SD physisch und psychisch gewachsen
Das Führungspersonal der EL muss über die Qualifikation mindestens als IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft oder vergleichbare Abschlüsse verfügen sowie persönlich und fachlich in der Lage sein, die Führung seiner diensttuenden Beschäftigten zu gewährleisten.
Es wird ausschließlich eigenes Personal des AN eingesetzt. Der Einsatz von Subunternehmern ist nicht gestattet.
Für die Beschäftigten des AN muss ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag bestehen, der mindestens die Punkte des Musterarbeitsvertrages des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. in seiner jeweils gültigen Fassung enthält. Der AN muss vor Aufnahme des Bewachungsdienstes sowie auf Verlangen des AG im Verlaufe des Vertragsverhältnisses des Beschäftigten den Nachweis der Eignung der Beschäftigten für den BD führen.
Der AN muss sicherstellen, dass die Beschäftigten mindestens gemäß den für den Erfüllungsort Bielefeld anzuwendenden Mantel-, Lohn- und Gehalts-Flächentarifverträgen zwischen Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft nach dem Günstigkeitsprinzip eingesetzt werden.
Der AN muss für jeden Beschäftigten, der im Rahmen dieses Auftrages eingesetzt wird, die Abgabe einer Erklärung zum Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung vorweisen können. Außerdem muss der AN sicherstellen, dass die Beschäftigten zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung des BD bekannt gewordenen Informationen - auch nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis - belehrt werden.
Der AN verpflichtet sich, alle das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe betreffenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einzuhalten (z. B. Bewachungsverordnung, Tarifvertrag für Sicherheitsleistungen).
Einsatz von Langzeitarbeitslosen s. Ziff. VI.3)