Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Nachweis über das Bestehen bzw. über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe je Schadensereignis von:
— Personenschäden: 2 000 000 EUR,
— Sach- und Vermögensschäden: 500 000 EUR,
— Obhut- und Bearbeitungsschäden: 15 000 EUR,
— Schlüsselschäden: 50 000 EUR.
Der Nachweis erfolgt entweder durch Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu den oben genannten Bedingungen oder alternativ durch Eigenerklärung über den geplanten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zu den oben genannten Bedingungen (Anlage 5). Eine Kopie des Versicherungsscheins ist nach Auftragserteilung innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.
2) Erklärung über den Umsatz in vergleichbaren Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren in Euro/ netto (Angabe getrennt pro Jahr, mittels Eigenerklärung gem. VVB 124). Der durchschnittliche Gesamtumsatz muss dabei pro Jahr mindestens EUR 400 000 betragen. (Zur Definition der Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen siehe Ausführungen in Anlage 4; Referenzen.
3) Erklärung zur Insolvenz bzw. Liquidation (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen). Die Vergabestelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
4.) Qualifikationen des Personals
4.1.) Der Auftragnehmer hält für die ordnungsgemäße Bewachung der dieser Ausschreibung zu Grunde liegenden Verwaltungsgebäude das erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (im behördlichen Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1 a GewO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der BewachV). Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die erweiterten Führungszeugnisse nach §§ 30 a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzulegen.
4.2) Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
Alle in den Gebäuden A und M eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens den Nachweis über ein Unterrichtungsverfahren gem. §§ 6,7 BewachV erbringen oder über die Anerkennung anderer Nachweise i. S. d. § 8 BewachV. Eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung aus dem Bereich von Sicherdienstleistungen ist für die hälfte der eingesetzten Mitarbeiter ebenfalls zu erfüllen, im übrigen wird mindestens eine einjährige, einschlägige Berufserfahrung vorausgesetzt.
Von denen durch den AN im Gebäude M einzusetzenden 3 Wachkräfte pro Schicht ist zudem stets eine Einsatzleitung zu stellen, für welche der Nachweis einer Sachkundeprüfung nach § 34 a Absatz 1a Satz 2 GewO,
Alternativ Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit sein oder andere nach § 8 Nr.1-3 BewachV i. V. m. § 12 BewachVO genannte anerkannte Nachweise erbracht werden kann. Die Einsatzleitung muss zudem zwingend eine 2-jährige, einschlägige Berufserfahrung vorweisen können.
Sofern die zuvor genannten Qualifikationen im Ausland erworben sein sollte, ist dem AG eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.
4.3.) Das gesamte vom AN einzusetzende Personal muss weiterhin folgende Erfahrungen / Qualifikationen aufweisen:
a. Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen,
b. Erste-Hilfe-Ausbildung,
c. Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (Mindest-)Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
d. Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z.B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, französisch...) zu verfügen.
Das Sprachniveau des eingesetzten Wachpersonals muss dem (Mindest-) Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) entsprechen, sofern nicht Personen tätig sind, deren Muttersprache deutsch ist.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
4.4.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
4.5) Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist vorzulegen.
4.6) Der Auftragnehmer muss zwingend, Mitarbeiter einsetzen, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen, vorurteilsfrei gegenüber ausländischen Mitmenschen sind und über Empathie verfügen.
4.7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn nach NTVergG zu beachten.
4.8.) Der AG behält sich vor, das Personal des AN durch das Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Der AN erklärt sich mit Angebotsabgabe hiermit einverstanden.
5) Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (vgl. VHB 234 und VHB 235).