Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Nachweis mindestens 3 unterschiedlicher Referenzen für Sicherheitsdienstleistungen, davon mindestens eine in sozialen Einrichtungen mit temporärer oder dauerhafter Beherbergung/Unterbringung von geflüchteten Personen,
— das Leistungsende darf nicht vor dem Jahr 2019 liegen,
— der Leistungszeitraum muss mindestens 9 Monate betragen haben. Nicht abgeschlossene Referenzen werden nur zugelassen, wenn Leistungen hieraus seit mindestens 9 Monaten (gerechnet ab dem Veröffentlichungstag der EU-Bekanntmachung) erbracht werden,
— Betreuung von Flüchtlingsunterkünften mit einer Gesamtbelegung von durchschnittlich mindestens 40 Personen.
2. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist (Angaben getrennt pro Jahr) mit Angaben zu:
— Anzahl Beschäftigte insgesamt,
— Angabe des Objekts mit Adresse,
— Art der Unterkunft,
— Kapazität der Einrichtung (Angabe in Plätzen, bei Bietergemeinschaft oder Nachunternehmerschaft: Angabe des Eigenleistungsanteils),
— Auftragsgegenstand,
— Anzahl des eingesetzten Personals an Sicherheitsmitarbeitern,
— Leistungsbeginn und Leistungsende (Angabe in Monat und Jahr),
— Kurzbeschreibung des erbrachten konkreten Leistungsspektrums (als vergleichbare Leistungen werden die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Aufgaben angesehen (insbesondere Leistungen bzgl. der Objektbewachung - und Sicherung
— Auftraggeber vergleichbarer Leistungen.
3. Qualifikationen des Personals:
3.1. Der Auftragnehmer hält für die ordnungsgemäße Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte das erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (im behördlichen Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1a GewO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der BewachV). Dem Auftraggeber sind für alle Wachkräfte erweiterte Führungszeugnisse nach §§ 30a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzulegen.
3.2. Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
25 % der Mitarbeiter müssen den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO erbringen, alternativ Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit sein oder andere nach § 8 Nr.1-3 BewachV i. V. m. § 12 BewachVO genannte anerkannte Nachweise erbringen.
Die übrigen eingesetzten Wachkräfte müssen den Nachweis über ein Unterrichtungsverfahren gem. §§ 6,7 BewachV erbringen oder über die Anerkennung anderer Nachweise i. S. d. § 8 BewachV. Eine mindestens zweijährige Berufserfahrung aus dem Bereich von Sicherdienstleistungen ist ebenfalls zu erfüllen.
Sofern die genannten Qualifikationen im Ausland erworben sein sollte, ist dem AG eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.
3.3. Das gesamte vom AN einzusetzende Personal muss weiterhin folgende Erfahrungen/ Qualifikationen aufweisen:
a) Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen,
b) Erste-Hilfe-Ausbildung,
c) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift (Mindest-)Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
d) Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z.B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, französisch…) zu verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
3.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist vorzulegen.
3.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter einzusetzen, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen, vorurteilsfrei gegenüber ausländischen Mitmenschen sind und über Empathie verfügen.
3.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn nach NTVergG zu beachten.
3.8. Der AG behält sich vor, das Personal des AN durch das Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Der AN erklärt sich mit Angebotsabgabe hiermit einverstanden.
4. Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (vgl. Anlagen 12 und 13).